Home-Office-Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Am 22.4.2021 hat der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die Corona-Pandemie bekanntlich weitreichende gesetzliche Änderungen vorgenommen.
Eine Regelung zur Home-Office-Pflicht hat nun Einzug in das Infektionsschutzgesetz gehalten. Der neu eingefügte § 28b sieht in Absatz 7 folgende Regelung vor

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. (…)“

Es bleibt abzuwarten, wie diese Pflicht des Arbeitgebers, Home-Office einzuführen und entsprechende Heimarbeitsplätze für seine Arbeitnehmer einzurichten, künftig von den Arbeitsgerichten mit Leben gefüllt wird.
Spannend ist insbesondere die Frage, was unter zwingenden betriebsbedingten Gründen zu verstehen ist und wie die Arbeitsgerichte diesen unbestimmten Rechtsbegriff auslegen werden.
Unsere erste Klage auf Einführung von Home-Office ist unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes bereits vor dem Arbeitsgericht Aachen anhängig.
Wir werden zu gegebener Zeit über den Fall berichten…

gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt

 

 

Dieselskandal: EuGH erklärt vielfach verwendete Abschalteinrichtungen für illegal

Nun hat sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Thematik der so genannten Abschalteinrichtungen, die vielfach von den Autoherstellern verwendet werden, befasst.
Die Motorsteuerung der Fahrzeuge, unter anderem zahlreiche Diesel-Modelle der Hersteller Volkswagen und Audi, erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand im Zulassungsverfahren befindet oder ob es im realen Straßenverkehr betrieben wird.
Eine Abgasrückführungssoftware (AGR-Software) sorgt dafür, dass es im Zulassungsverfahren auf dem Prüfstand zu weitaus geringerem Schadstoffausstoß kommt als im realen Verkehr.

Dem Entscheid des EuGH vom 17.12.2020 (C-693/18 -Pressemitteilung 170/2020) zufolge liegt insofern
1. eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, die
2. auch dann nicht gerechtfertigt wäre, selbst wenn sie dazu diente, den Motor der Fahrzeuge vor Verschmutzung und Verschleiß zu bewahren.

Dieses neue Urteil des EuGH hat auch für die Verfahren vor den deutschen Zivilgerichten eine Signalwirkung.
Die Fachpresse berichtet einhellig, dass diese Software auch in den neueren Modellen der Hersteller des VW-Konzerns, Audi, Mercedes, BMW, Opel, Ford und Kia verbaut ist.
Wie wir bereits berichtet haben, hat der Bundesgerichtshof (BGH) erst in diesem Jahr entschieden, dass der Einsatz der Abgassoftware eine vorsätzlich sittenwidrige Täuschung ihrer betroffenen Kunden darstellt und den Käufern solcher Fahrzeuge Schadensersatzansprüche zustehen.
Wenn Sie ebenfalls Besitzer eines betroffenen Fahrzeuges sind, sollten Sie fachkundigen Rat durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einholen.

gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt

Dieselskandal: BGH verurteilt VW zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die VW AG ihren betroffenen Kunden wegen der in mehreren Diesel-Fahrzeugtypen eingebauten Manipulationssoftware wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).

In dem vorliegenden Fall hatte der Autobesitzer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt und bekam nun Recht.
Er kann das Auto an VW zurückgeben und erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück!

Dieses Urteil hat eine erhebliche Signalwirkung und betrifft sämtliche von dem Dieselskandal betroffene Fahrzeugtypen.

Gerne beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich, ob auch Sie von dem Urteil profitieren können!

gez.
Rechtsanwalt Oliver Offermann


 

Europäischer Gerichtshof: Widerruf von Darlehen möglich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Grundsatzurteil vom 26.03.2020 entschieden, dass Banken ihre Kunden bei Darlehensverträgen umfassend über ihr gesetzliches Widerrufsrecht informieren müssen (Az. C-66/19)

Ist die Widerrufsbelehrung für die Verbraucher nicht klar und verständlich, kann der Vertrag noch Jahre später nach seinem Abschluss widerrufen werden.

In dem vorliegenden Fall sollte die Widerrufsfrist zu laufen beginnen, sobald der Darlehensnehmer gemäß § 492 Abs. 2 BGB über alle Pflichtangaben bei Verbraucherdarlehen belehrt wurde. Der entsprechende Gesetzestext, auf den in der Widerrufsbelehrung verwiesen wurde, war in der der Belehrung über das Widerrufsrecht nicht enthalten.

Dies bedeutet, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der Darlehensnehmer als Verbrauchen seine Kredit noch Jahre nach dem Vertragsschluss widerrufen kann.

Das Urteil des EUGH ist von enormer Tragweite, da nahezu alle Kreditverträge diese fehlerhafte Belehrung aufweisen.

Lassen Sie sich von uns beraten und schicken Sie uns Ihren Kreditvertrag zur Überprüfung zu.

Wir überprüfen kostenlos, ob Sie Ihren Kredit noch widerrufen und Sie den so genannten Widerrufsjoker ziehen können.

Ihr

Rechtsanwalt

Oliver Offermann

 

Revolutionäres Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Urlaubsrecht in Deutschland!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 06.11.2018 entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht beantragen muss, um einen Verfall seiner Urlaubsansprüche zum Jahresende zu verhindern.

Bislang sah es die Rechtslage in Deutschland vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub zwingend im laufenden Kalender beim Arbeitgeber beantragen musste. Andernfalls verfiel der Urlaub mit Schluss des Jahres. Der EuGH hat nun entschieden, dass dies nicht mit EU-Recht vereinbar ist.

Der Arbeitnehmer verliert seinen Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann dass der Arbeitnehmer freiwillig und in Kenntnis des drohenden Verfalls darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu beanspruchen und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch faktisch die Möglichkeit eingeräumt hat, seinen Urlaub zu „nehmen“. Dieses Urteil des EuGH hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechtspraxis in Deutschland.

Zukünftig wird ein Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen finanziellen Ausgleich für nicht gewährten Urlaub beanspruchen können.

 

gez.

Oliver Offermann

Rechtsanwalt

BGH stärkt Rechte der Verkäufer beim Onlinekauf

 

Der BGH hat am 22.11.2017 entschieden, dass der Verkäufer bei einem Onlinekauf, der über den Zahlungsdienstleister Paypal abgewickelt wurde, das Recht hat, von dem Käufer den Kaufpreis einzuklagen.

In einem der zu entscheidenden Fälle hatte ein gewerblicher Käufer von einem Verkäufer ein Handy erworben, das jedoch nie bei dem Käufer angekommen ist. Paypal hatte dem Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis aufgrund seiner Käuferschutzrichtlinie zurück erstattet.

Der Verkäufer nahm den Käufer nun gerichtlich auf (erneute) Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der BGH gab dem Verkäufer im vorliegenden Fall recht und bejahte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Käufer.

Bei einem Versandkauf, bei dem auf Verkäuferseite um einen Unternehmer handelt, kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag bereits dann nach, wenn er die Kaufsache auf den Versandweg gibt.

Da der Verkäufer vorliegend dieser Verpflichtung nachgekommen ist, war sein Zahlungsanspruch begründet.

Zu beachten ist hierbei, dass die Ware bei einem Verkauf an einen privaten Verkäufer tatsächlich ankommen muss, damit dem Verkäufer ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung zusteht. Daher wird der Verkäufer den Käufer in einer solchen Konstellation auch zukünftig nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen können, wenn die Ware auf dem Versandweg verloren geht.

Ihr Rechtsanwalt

Oliver Offermann

Bundesarbeitsgericht zum Verfall von Urlaubsansprüchen

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Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche beim Arbeitgeber anmelden, indem er entsprechende Urlaubsanträge einreicht.

Bislang war es so, dass der Urlaub spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfällt, wenn der Arbeitsnehmer es veräumt hat, einen Urlaubsantrag einzureichen.

Das Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 541/15 (A) – sowie das Landesarbeitsgericht Köln – Beschluss vom 22.04.2016 – 4 Sa 1095/16 – haben diese Rechtspraxis nun in Zweifel gezogen und den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun die Frage zu beantworten, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer seinen Urlaub von sich aus, das heißt ohne einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers, zu gewähren.

Sollte der EuGH diese Pflicht des Arbeitgebers tatsächlich bejahen, hätte dies weitreichende Folgen für das deutsche Urlaubsrecht.

Urlaubsansprüche würden demnach nicht mehr ohne Weiteres verfallen.

Für den Arbeitgeber bedeutete dies eine finanzielle Mehrbelastung, Arbeitnehmern hingegen würden weitere finanzielle Ansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen.

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Beweislast beim Auftreten von Mängeln beim Autokauf

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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung gefällt:

Tritt  innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eines PKW ein Mangel auf, muss der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Der Verkäufer muss daher beweisen, dass der mangelhafte Zustand nicht bereits bei der Übergabe des PKW an den Verbraucher vorgelegen hat. Daher wird es für einen Käufer, der einen PKW zu privaten Zwecken von einem Händler gekauft hat, zukünftig einfacher möglich sein, seine Mängelrechte durchzusetzen, sofern sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf zeigt.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&Seite=1&nr=76174&pos=33&anz=213