Dieselskandal und kein Ende

Der Dieselskandal ist um ein weiteres Kapitel reicher – nun hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Thema befasst.
Konkret ging es wieder einmal um das so genannte Thermofenster.
Hierbei handelt es sich um eine illegale Abschalteinrichtung, die bewirkt, dass es bei niedrigen Außentemperaturen zu einem erhöhten Ausstoß von Abgasen kommt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Käufern der mit einer solchen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeuge in der jüngeren Vergangenheit einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung versagt, dass man den Herstellern der Fahrzeuge keinen Schädigungsvorsatz nachweisen könne. Dem haben sich fast ausnahmslos alle Land- und Oberlandesgerichte angeschlossen.
Das Landgericht Ravensburg hat jedoch den EuGH angerufen und ihm, vereinfacht gesagt, unter anderem die Rechtsfrage gestellt, ob nicht doch einfache Fahrlässigkeit ausreiche.

Nun kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass ein Schadensersatzanspruch auch bei so genannter einfacher Fahrlässigkeit gegeben sein kann, da die Hersteller gegen eine Reihe von individualschützenden Normen verstoßen und somit Schutzgesetze verletzt sind.

Dies bedeutet, dass es für betroffene Autobesitzer ab sofort viel einfacher ist, Schadensersatz zu verlangen, da kein Vorsatz und keine Schädigungsabsicht mehr nachgewiesen werden muss.

Zu der Höhe des Schadensersatzes gibt es jedoch keine einheitliche Vorgabe des EuGH.
Insbesondere bleibt offen, ob und inwiefern die Nutzung des Fahrzeuges bei der Berechnung des Schadensersatzes zu berücksichtigen ist, d.h., ob die gezogenen Gebrauchsvorteile für die gefahrenen Kilometer beim Schadensersatz in Abzug gebracht werden müssen.

Die Chancen, von den Herstellern der Fahrzeuge Schadensersatz zu verlangen, haben sich durch das neueste Urteil erheblich verbessert.
Hier ist noch kein Ende der Rechtsstreite in Sicht – im Gegenteil, es ist eine neue Klagewelle zu erwarten.

Wenn Ihr Fahrzeug ebenfalls betroffen ist, melden Sie sich gerne telefonisch bei uns.
Wir prüfen kostenlos, wie Ihre Chancen stehen und ob eine Klage Erfolg versprechend ist.

Oliver Offermann
Rechtsanwalt

Dieselskandal: EuGH erklärt vielfach verwendete Abschalteinrichtungen für illegal

Nun hat sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Thematik der so genannten Abschalteinrichtungen, die vielfach von den Autoherstellern verwendet werden, befasst.
Die Motorsteuerung der Fahrzeuge, unter anderem zahlreiche Diesel-Modelle der Hersteller Volkswagen und Audi, erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand im Zulassungsverfahren befindet oder ob es im realen Straßenverkehr betrieben wird.
Eine Abgasrückführungssoftware (AGR-Software) sorgt dafür, dass es im Zulassungsverfahren auf dem Prüfstand zu weitaus geringerem Schadstoffausstoß kommt als im realen Verkehr.

Dem Entscheid des EuGH vom 17.12.2020 (C-693/18 -Pressemitteilung 170/2020) zufolge liegt insofern
1. eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, die
2. auch dann nicht gerechtfertigt wäre, selbst wenn sie dazu diente, den Motor der Fahrzeuge vor Verschmutzung und Verschleiß zu bewahren.

Dieses neue Urteil des EuGH hat auch für die Verfahren vor den deutschen Zivilgerichten eine Signalwirkung.
Die Fachpresse berichtet einhellig, dass diese Software auch in den neueren Modellen der Hersteller des VW-Konzerns, Audi, Mercedes, BMW, Opel, Ford und Kia verbaut ist.
Wie wir bereits berichtet haben, hat der Bundesgerichtshof (BGH) erst in diesem Jahr entschieden, dass der Einsatz der Abgassoftware eine vorsätzlich sittenwidrige Täuschung ihrer betroffenen Kunden darstellt und den Käufern solcher Fahrzeuge Schadensersatzansprüche zustehen.
Wenn Sie ebenfalls Besitzer eines betroffenen Fahrzeuges sind, sollten Sie fachkundigen Rat durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einholen.

gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt

Dieselskandal: BGH verurteilt VW zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die VW AG ihren betroffenen Kunden wegen der in mehreren Diesel-Fahrzeugtypen eingebauten Manipulationssoftware wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).

In dem vorliegenden Fall hatte der Autobesitzer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt und bekam nun Recht.
Er kann das Auto an VW zurückgeben und erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück!

Dieses Urteil hat eine erhebliche Signalwirkung und betrifft sämtliche von dem Dieselskandal betroffene Fahrzeugtypen.

Gerne beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich, ob auch Sie von dem Urteil profitieren können!

gez.
Rechtsanwalt Oliver Offermann


 

VW-Dieselskandal – kostenlose Erstberatung für Teilnehmer der Musterfeststellungsklage

 Musterfeststellungsklage – Vergleich wurde abgeschlossen

Teilnehmer der Musterfeststellungsklage dürfen sich freuen!

Die Anwälte der klagenden Verbraucherschutzverbände haben eine Einigung mit VW erzielt. Die Einigung sieht eine pauschalierte Schadensersatzzahlung an alle betroffenen Erwerber der manipulierten Fahrzeuge vor.

In den kommenden Tagen wird VW an alle Betroffenen, voraussichtlich beginnend ab dem 20.03.2020, Vergleichsangebote versenden und eine pauschalierte Schadensersatzzahlung anbieten. Die Angebote auf Schadensersatz werden bis zum 20.04.2020 befristet sein.

Sollten Sie ein solches Angebot erhalten, werden wir es gerne kostenlos für Sie überprüfen. Der VW-Konzern hat sich verpflichtet, die Kosten der Erstberatung zu tragen.
Zögern Sie nicht und lassen sich von uns fachkundig beraten.
Ihr

Rechtsanwalt Oliver Offermann

Diesel-/Abgasskandal – OLG Köln billigt Rücktrittsrecht zu!

Vor einiger Zeit haben wir bereits darüber berichtet, dass das Landgericht Aachen im Dieselskandal mehrere verbaucherfreundliche Entscheidungen getroffen hat und Käufern, deren PKW mit der Manipulationssoftware ausgestattet ist, umfassende Mängelrechte zuspricht.

Die 8. Kammer, 9. Kammer und 12. Kammer des Landgerichts Aachen haben allesamt zu Gunsten der geschädigten Dieselfahrzeugbesitzer entschieden. Es liegen mehrere erstinstanzliche Urteile des Landgerichts Aachen vor, wonach den Käufern ein Rücktrittsrecht wegen Mangelhaftigkeit der PKW zusteht.

Die Tatsache, dass die betroffenen Dieselfahrzeuge mit der Manipulationssoftware ausgestattet sind, stellt demnach einen Sachmangel dar, da der Käufer erwartet, dass das Dieselfahrzeug die technischen Voraussetzungen für eine Zulassung im Straßenverkehr erfüllt und diese Voraussetzungen nicht erst durch Einsatz einer „Schummelsoftware“ geschaffen worden sind.

Nach den hier vorliegenden Informationen ist bislang eine Entscheidung rechtskräftig.

Das OLG Köln hat nunmehr in einem Hinweisbeschluss vom 20.12.2017 die Rechtsansicht mitgeteilt, dass es ebenfalls von einem erheblichen Sachmangel ausgeht und den Käufern somit ein Rücktritts- und sonstige Mängelrechte zustehen!

Der Händler, der gegen die Entscheidung in Berufung gegangen war, hat die Berufung mittlerweile zurückgenommen, um eine Zurückweisung der Berufung und eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung zu verhindern!

gez.

Oliver Offermann

Rechtsanwalt