Bundesarbeitsgericht zum Verfall von Urlaubsansprüchen

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Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche beim Arbeitgeber anmelden, indem er entsprechende Urlaubsanträge einreicht.

Bislang war es so, dass der Urlaub spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfällt, wenn der Arbeitsnehmer es veräumt hat, einen Urlaubsantrag einzureichen.

Das Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 541/15 (A) – sowie das Landesarbeitsgericht Köln – Beschluss vom 22.04.2016 – 4 Sa 1095/16 – haben diese Rechtspraxis nun in Zweifel gezogen und den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun die Frage zu beantworten, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer seinen Urlaub von sich aus, das heißt ohne einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers, zu gewähren.

Sollte der EuGH diese Pflicht des Arbeitgebers tatsächlich bejahen, hätte dies weitreichende Folgen für das deutsche Urlaubsrecht.

Urlaubsansprüche würden demnach nicht mehr ohne Weiteres verfallen.

Für den Arbeitgeber bedeutete dies eine finanzielle Mehrbelastung, Arbeitnehmern hingegen würden weitere finanzielle Ansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen.

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