Dieselskandal: BGH verurteilt VW zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die VW AG ihren betroffenen Kunden wegen der in mehreren Diesel-Fahrzeugtypen eingebauten Manipulationssoftware wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).

In dem vorliegenden Fall hatte der Autobesitzer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt und bekam nun Recht.
Er kann das Auto an VW zurückgeben und erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück!

Dieses Urteil hat eine erhebliche Signalwirkung und betrifft sämtliche von dem Dieselskandal betroffene Fahrzeugtypen.

Gerne beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich, ob auch Sie von dem Urteil profitieren können!

gez.
Rechtsanwalt Oliver Offermann


 

VW-Dieselskandal – kostenlose Erstberatung für Teilnehmer der Musterfeststellungsklage

 Musterfeststellungsklage – Vergleich wurde abgeschlossen

Teilnehmer der Musterfeststellungsklage dürfen sich freuen!

Die Anwälte der klagenden Verbraucherschutzverbände haben eine Einigung mit VW erzielt. Die Einigung sieht eine pauschalierte Schadensersatzzahlung an alle betroffenen Erwerber der manipulierten Fahrzeuge vor.

In den kommenden Tagen wird VW an alle Betroffenen, voraussichtlich beginnend ab dem 20.03.2020, Vergleichsangebote versenden und eine pauschalierte Schadensersatzzahlung anbieten. Die Angebote auf Schadensersatz werden bis zum 20.04.2020 befristet sein.

Sollten Sie ein solches Angebot erhalten, werden wir es gerne kostenlos für Sie überprüfen. Der VW-Konzern hat sich verpflichtet, die Kosten der Erstberatung zu tragen.
Zögern Sie nicht und lassen sich von uns fachkundig beraten.
Ihr

Rechtsanwalt Oliver Offermann

BGH: Abrechnungspraxis des LG Aachen ist rechtswidrig – Kosten der Beilackierung sind zu erstatten!

 

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat man die Wahl, ob man die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten oder die fiktiven Reparaturkosten, die aufgrund eines Gutachtens ermittelt werden, vom Unfallverursacher erstattet verlangt.

Die Schadengutachten der KFZ-Sachverständigen beinhalten häufig so genannte Beilackierungskosten, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten.

Insbesondere die Rechtspraxis des Landgerichts Aachen sah bislang vor, dass diese Kosten bei fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen waren. Dieser versicherungsfreundlichen Rechtsprechung hat der BGH nun eine Absage erteilt und entschieden, dass Beilackierungskosten auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig sein können (BGH, Urteil vom 17.09.2019 – VI 396/18).

Liegt ein Schadengutachten vor und die Kosten der Beilackierung sind als Reparaturaufwand eingeschlossen und kalkuliert, werden diese Kosten zukünftig erstattungsfähig sein.

Aus einem aktuellen Verfahren ist mir bekannt, dass sich das Landgericht Aachen zukünftig an die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH halten wird.

Die neuerliche Entscheidung des BGH hat auch eine gewisse Indizwirkung bezüglich weiterer häufig seitens der KFZ-Sachverständigen einkalkulierter Schadenspositionen, insbesondere die bereits erwähnten UPE-Aufschläge und Beilackierungskosten.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung des Landgerichts Aachen auch insofern verbraucherfreundlich entwickeln wird.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

gez.

Oliver Offermann

Rechtsanwalt

 

 

Diesel-/Abgasskandal – OLG Köln billigt Rücktrittsrecht zu!

Vor einiger Zeit haben wir bereits darüber berichtet, dass das Landgericht Aachen im Dieselskandal mehrere verbaucherfreundliche Entscheidungen getroffen hat und Käufern, deren PKW mit der Manipulationssoftware ausgestattet ist, umfassende Mängelrechte zuspricht.

Die 8. Kammer, 9. Kammer und 12. Kammer des Landgerichts Aachen haben allesamt zu Gunsten der geschädigten Dieselfahrzeugbesitzer entschieden. Es liegen mehrere erstinstanzliche Urteile des Landgerichts Aachen vor, wonach den Käufern ein Rücktrittsrecht wegen Mangelhaftigkeit der PKW zusteht.

Die Tatsache, dass die betroffenen Dieselfahrzeuge mit der Manipulationssoftware ausgestattet sind, stellt demnach einen Sachmangel dar, da der Käufer erwartet, dass das Dieselfahrzeug die technischen Voraussetzungen für eine Zulassung im Straßenverkehr erfüllt und diese Voraussetzungen nicht erst durch Einsatz einer „Schummelsoftware“ geschaffen worden sind.

Nach den hier vorliegenden Informationen ist bislang eine Entscheidung rechtskräftig.

Das OLG Köln hat nunmehr in einem Hinweisbeschluss vom 20.12.2017 die Rechtsansicht mitgeteilt, dass es ebenfalls von einem erheblichen Sachmangel ausgeht und den Käufern somit ein Rücktritts- und sonstige Mängelrechte zustehen!

Der Händler, der gegen die Entscheidung in Berufung gegangen war, hat die Berufung mittlerweile zurückgenommen, um eine Zurückweisung der Berufung und eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung zu verhindern!

gez.

Oliver Offermann

Rechtsanwalt

 

 

 

 

 

Landgericht Aachen – neues Urteil zum VW-Abgas-Skandal

Gute Neuigkeiten für Verbraucher!

Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 08.06.2017 (12 O 347/16) entschieden, dass einem VW-Kunden ein Anspruch auf Lieferung eines neues Fahrzeuges zusteht.

Geklagt hatte eine Besitzer eines VW Tiguan 2,0 TDI, dessen Motor mit der „Schummelsoftware“ ausgestattet ist.

Das Landgericht Aachen stellte fest, dass es sich hierbei ohne Zweifel um einen Mangel handelt, da ein durchschnittlicher Verkäufer eine solche Beschaffenheit des Fahrzeuges nicht erwartet.

Auch die Tatsache, dass jederzeit eine Stilllegung des Fahrzeuges durch die Zulassungsstelle droht, kann einen Mangel darstellen. Dies hat das Landgericht Aachen aber offengelassen. Andere Gerichte haben jedoch auch insoweit einen Mangel angenommen.

Daher kann der Käufer im Rahmen der Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl die Lieferung eines neuen Fahrzeuges oder die Reparatur seines alten Fahrzeuges verlangen.

Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung auch, dass das Gericht dem Verkäufer keine Nachbesserungsmöglichkeit in Form eines Updates der Software zugebilligt hat.

Eine Neulieferung sei für den Verkäufer nicht unverhältnismäßig.

Das Kuriose dieses Urteils ist ferner, dass das Gericht eine Lieferung des mittlerweile auf dem Markt befindlichen, neuen Modells des VW Tiguan zuerkannt hat.

Die Entscheidung zeigt, dass es sich lohnt, seinen Kaufvertrag juristisch überprüfen zu lassen, sofern Sie und Ihr PKW vom Abgas-Skandal betroffen sind.

Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen mit juristischem Rat zur Seite.

Ihr Rechtsanwalt Oliver Offermann

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Verkehrsunfallregulierung – Restwertangebote der Versicherungen

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Liegt ein so genannter wirtschaftlicher Totalschaden vor, rechnen die Versicherungen auf Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten PKW ab.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die kalkulierten Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer über 30 % höher sind als der Wiederbeschaffungswert.

Als Wiederschaffungswert versteht man den Wert, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein zum Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens muss der Versicherer des Unfallverursachers dem Geschädigten den Wiederschaffungswert abzüglich Restwert des verunfallten PKW erstatten.

Die Versicherungsgesellschaft versucht häufig den anhand eines Sachverständigengutachten ermittelten Restwert anzuzweifeln, indem sie einen höheren Restwert in Abzug bringt.

Häufig handelt es sich hierbei aber nicht um allgemein zugängliche Restwertangebote, so dass eine entsprechende Schadenkürzung sehr oft rechtswidrig ist.

Darüber hinaus muss man als Geschädigter auch kein Restwertangebot der gegnerischen Versicherung abwarten, sondern darf den PKW zu dem im Gutachten ermittelten Wert veräußern.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH!

Lassen Sie sich also von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten oder vertreten, damit  Ihnen alle Schadenspositionen erstattet werden!

Es lohnt sich!