Kanzleiurlaub
Unsere Kanzlei ist vom 03.07. bis 11.07.2023 wegen Urlaubs geschlossen!
Unsere Kanzlei ist vom 03.07. bis 11.07.2023 wegen Urlaubs geschlossen!
Liebe Mandanten,
leider sind auch unsere Kanzleiräume vom Hochwasser betroffen und komplett überflutet worden.
Die Aufräum- und Sanierungsarbeiten werden voraussichtlich noch Wochen oder gar Monate andauern, der Kanzleibetrieb wird aber – wenn auch größtenteils nicht vor Ort – so schnell wie möglich wieder wie gewohnt stattfinden können
Wir wünschen allen Betroffenen viel Kraft für die kommende Zeit und alles erdenklich Gute!
Ihr Kanzleiteam
gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt
Aufgrund der aktuellen Hitzewelle ist unsere Kanzlei ab dem 06.08.2020 bis auf weiteres von 8 bis 13 Uhr sowie von 14 bis 15:30 Uhr geöffnet.
Freitags erreichen Sie uns wie gewohnt von 9 bis 14:00 Uhr.
Wir sind umgezogen!
Sie finden uns ab sofort zu den gewohnten Geschäftszeiten in der Moltkestraße 23 in Eschweiler unweit unseres bisherigen Kanzleisitzes.
Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat man die Wahl, ob man die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten oder die fiktiven Reparaturkosten, die aufgrund eines Gutachtens ermittelt werden, vom Unfallverursacher erstattet verlangt.
Die Schadengutachten der KFZ-Sachverständigen beinhalten häufig so genannte Beilackierungskosten, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten.
Insbesondere die Rechtspraxis des Landgerichts Aachen sah bislang vor, dass diese Kosten bei fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen waren. Dieser versicherungsfreundlichen Rechtsprechung hat der BGH nun eine Absage erteilt und entschieden, dass Beilackierungskosten auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig sein können (BGH, Urteil vom 17.09.2019 – VI 396/18).
Liegt ein Schadengutachten vor und die Kosten der Beilackierung sind als Reparaturaufwand eingeschlossen und kalkuliert, werden diese Kosten zukünftig erstattungsfähig sein.
Aus einem aktuellen Verfahren ist mir bekannt, dass sich das Landgericht Aachen zukünftig an die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH halten wird.
Die neuerliche Entscheidung des BGH hat auch eine gewisse Indizwirkung bezüglich weiterer häufig seitens der KFZ-Sachverständigen einkalkulierter Schadenspositionen, insbesondere die bereits erwähnten UPE-Aufschläge und Beilackierungskosten.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung des Landgerichts Aachen auch insofern verbraucherfreundlich entwickeln wird.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt
Das Arbeitsgericht Aachen hat heute ein weitreichendes Urteil gesprochen, das nahezu allen Mitarbeitern der Firma Bonback aus Übach-Palenberg zugutekommt (Az.3 Ca 3197/17).
Das Unternehmen Bonback gewährte seinen Arbeitnehmern bis zum Jahre 2017 bei einem Arbeitseinsatz an einem gesetzlichen Feiertag zusätzlich zu dem tariflichen Bonus eine Zeitgutschrift in Höhe der geleisteten Stunden.
Im Februar 2017 teilte Bonback seinen Mitarbeitern per Aushang mit, dass man die Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto bei einem Feiertagseinsatz bis dato irrtümlich gewährt habe und es ab sofort keine Zeitgutschriften mehr gäbe.
Das Arbeitsgericht Aachen hat nun entschieden, dass sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs, die ab 2014 bei Feiertagseinsätzen Zeitgutschriften erhalten, auch weiterhin einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Zeitgutschriften haben. Ein etwaiger Irrtum des Arbeitgebers sei unbeachtlich.
Das Arbeitsgericht konstatiert, dass den betroffenen Arbeitnehmern einzelvertragliche Ansprüche aufgrund so genannter betrieblicher Übung zuständen. Der Arbeitgeber kann diese kraft betrieblicher Übung entstandenen Rechtsansprüche seiner Mitarbeiter nicht einseitig zum Erlöschen bringen.
De facto bedeutet dies, dass die Abrechnungspraxis der Firma Bonback, ihren Arbeitnehmern ab Februar 2017 keine Zeitgutschriften mehr zu gewähren, nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen ganz eindeutig rechtswidrig ist.
Es sind jedoch tarifliche Ausschlussfristen zu beachten, wonach Ansprüche binnen 3 Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen – andernfalls verfallen die Ansprüche auf Zeitgutschriften.
Für die betroffenen Arbeitnehmer ist daher Eile geboten; ihnen ist dringend anzuraten, ihre Ansprüche auf Zeitgutschrift schriftlich bei der Firma Bonback einzufordern.
UPDATE:
Die Firma Bonback hat Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln eingelegt, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist!
Gute Neuigkeiten für Verbraucher!
Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 08.06.2017 (12 O 347/16) entschieden, dass einem VW-Kunden ein Anspruch auf Lieferung eines neues Fahrzeuges zusteht.
Geklagt hatte eine Besitzer eines VW Tiguan 2,0 TDI, dessen Motor mit der „Schummelsoftware“ ausgestattet ist.
Das Landgericht Aachen stellte fest, dass es sich hierbei ohne Zweifel um einen Mangel handelt, da ein durchschnittlicher Verkäufer eine solche Beschaffenheit des Fahrzeuges nicht erwartet.
Auch die Tatsache, dass jederzeit eine Stilllegung des Fahrzeuges durch die Zulassungsstelle droht, kann einen Mangel darstellen. Dies hat das Landgericht Aachen aber offengelassen. Andere Gerichte haben jedoch auch insoweit einen Mangel angenommen.
Daher kann der Käufer im Rahmen der Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl die Lieferung eines neuen Fahrzeuges oder die Reparatur seines alten Fahrzeuges verlangen.
Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung auch, dass das Gericht dem Verkäufer keine Nachbesserungsmöglichkeit in Form eines Updates der Software zugebilligt hat.
Eine Neulieferung sei für den Verkäufer nicht unverhältnismäßig.
Das Kuriose dieses Urteils ist ferner, dass das Gericht eine Lieferung des mittlerweile auf dem Markt befindlichen, neuen Modells des VW Tiguan zuerkannt hat.
Die Entscheidung zeigt, dass es sich lohnt, seinen Kaufvertrag juristisch überprüfen zu lassen, sofern Sie und Ihr PKW vom Abgas-Skandal betroffen sind.
Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen mit juristischem Rat zur Seite.
Ihr Rechtsanwalt Oliver Offermann
Immer wieder stellt sich im Arbeitsrecht die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers einseitig je nach Arbeitsaufkommen zu reduzieren oder zu erhöhen.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu einseitig nicht berechtigt.
In vielen Arbeitsverträgen findet man jedoch Klauseln, wonach der Arbeit berechtigt ist, die Arbeitszeit einseitig anzupassen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits in einer Entscheidung vom 07.12.2005 festgelegt, dass es dem Arbeitgeber erlaubt ist, die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers durch eine Formularklausel im Arbeitsvertrag flexibel zu gestalten.
Demnach gilt für die Erhöhung der Arbeitszeit eine maximale Grenze von 25 % und für die Verringerung der Höchstgrenze von 20 %
Problematisch ist jedoch häufig, dass viele vorformulierte Klauseln im Arbeitsvertrag keine bestimmten Voraussetzungen benennen, unter denen eine Änderung der Arbeitszeiten zulässig sein soll.
Da es sich um so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, könnten diese Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB darstellen, was die Unwirksamkeit der Klauseln zur Folge hätte.
In diese Richtung geht offenbar eine neuere Entscheidung des LAG Berlin vom 16.10.2014 – 21 Sa 903/14.
Die Rechtsprechung des BAG tendiert demgegenüber offenbar dazu, dass keine expliziten Voraussetzungen genannt werden müssen, um die Arbeitszeit flexibel gestalten zu können.
Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beabsichtigen, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten, sollten die oben genannten Höchstgrenzen eingehalten und die Verringerung/Erhöhung der Arbeitszeit vom Arbeitsaufkommen abhängig gemacht werden.
gez. OIiver Offermann Rechtsanwalt
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche beim Arbeitgeber anmelden, indem er entsprechende Urlaubsanträge einreicht.
Bislang war es so, dass der Urlaub spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfällt, wenn der Arbeitsnehmer es veräumt hat, einen Urlaubsantrag einzureichen.
Das Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 541/15 (A) – sowie das Landesarbeitsgericht Köln – Beschluss vom 22.04.2016 – 4 Sa 1095/16 – haben diese Rechtspraxis nun in Zweifel gezogen und den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun die Frage zu beantworten, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer seinen Urlaub von sich aus, das heißt ohne einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers, zu gewähren.
Sollte der EuGH diese Pflicht des Arbeitgebers tatsächlich bejahen, hätte dies weitreichende Folgen für das deutsche Urlaubsrecht.
Urlaubsansprüche würden demnach nicht mehr ohne Weiteres verfallen.
Für den Arbeitgeber bedeutete dies eine finanzielle Mehrbelastung, Arbeitnehmern hingegen würden weitere finanzielle Ansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen.