Home-Office-Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Am 22.4.2021 hat der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die Corona-Pandemie bekanntlich weitreichende gesetzliche Änderungen vorgenommen.
Eine Regelung zur Home-Office-Pflicht hat nun Einzug in das Infektionsschutzgesetz gehalten. Der neu eingefügte § 28b sieht in Absatz 7 folgende Regelung vor

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. (…)“

Es bleibt abzuwarten, wie diese Pflicht des Arbeitgebers, Home-Office einzuführen und entsprechende Heimarbeitsplätze für seine Arbeitnehmer einzurichten, künftig von den Arbeitsgerichten mit Leben gefüllt wird.
Spannend ist insbesondere die Frage, was unter zwingenden betriebsbedingten Gründen zu verstehen ist und wie die Arbeitsgerichte diesen unbestimmten Rechtsbegriff auslegen werden.
Unsere erste Klage auf Einführung von Home-Office ist unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes bereits vor dem Arbeitsgericht Aachen anhängig.
Wir werden zu gegebener Zeit über den Fall berichten…

gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt