Europäischer Gerichtshof: Widerruf von Darlehen möglich
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Grundsatzurteil vom 26.03.2020 entschieden, dass Banken ihre Kunden bei Darlehensverträgen umfassend über ihr gesetzliches Widerrufsrecht informieren müssen (Az. C-66/19)
Ist die Widerrufsbelehrung für die Verbraucher nicht klar und verständlich, kann der Vertrag noch Jahre später nach seinem Abschluss widerrufen werden.
In dem vorliegenden Fall sollte die Widerrufsfrist zu laufen beginnen, sobald der Darlehensnehmer gemäß § 492 Abs. 2 BGB über alle Pflichtangaben bei Verbraucherdarlehen belehrt wurde. Der entsprechende Gesetzestext, auf den in der Widerrufsbelehrung verwiesen wurde, war in der der Belehrung über das Widerrufsrecht nicht enthalten.
Dies bedeutet, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der Darlehensnehmer als Verbrauchen seine Kredit noch Jahre nach dem Vertragsschluss widerrufen kann.
Das Urteil des EUGH ist von enormer Tragweite, da nahezu alle Kreditverträge diese fehlerhafte Belehrung aufweisen.
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Ihr
Rechtsanwalt
Oliver Offermann