Neuigkeiten zum Annahmeverzugslohn – Wegweisendes Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Köln für Mandanten erstritten
Ganz aktuell haben wir für einen unserer Arbeitnehmermandanten ein bahnbrechendes Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Köln erstritten (LAG Köln, Urteil vom 16.01.2025, Az. 6 Sa 633/23).
Der Mandant war etwas mehr als ein Jahr als IT-ler bei einer großen, international agierenden Immobilienmaklergesellschaft beschäftigt. Diese hatte versucht, unserem Mandanten aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, ist aber krachend in zwei Instanzen gescheitert. Sowohl das Arbeitsgericht Aachen als auch das Landesarbeitsgericht Köln haben die Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam erklärt. Betriebsbedingte Gründe lagen nicht vor. Die Kündigung sei willkürlich erfolgt – so das LAG Köln.
Die Besonderheit des Falles war, dass unserem Mandanten für mehr als ein ganzes Jahr lang nach dem beabsichtigten Kündigungsdatum seine vertragliche Vergütung durch das LAG Köln zugesprochen wurde.
Hierbei handelt es sich um den so genannten Annahmeverzugslohn. Rechtlich argumentieren viele Arbeitgeber in Konstellationen wie der vorliegenden – und berufen sich in diesem Zusammenhang auf die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) -, der gegen die Kündigung klagende Arbeitnehmer hätte sich um eine neue Arbeitsstelle bemühen müssen. Er hätte „anderweitigen Verdienst böswilligen unterlassen“.
Gemäß § 11 Nr. 2 KSchG muss sich ein Arbeitnehmer auf die Vergütung, die ihm der kündigende Arbeitgeber für die Zeit nach der Kündigung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
Böswillig i. S. d. § 11 Nr. 2 KSchG ist eine Unterlassung, wenn dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls.
Dieser Rechtsansicht des Arbeitgebers hat das LAG Köln in dem zitierten Urteil eine klare Absage erteilt. Es konstatiert unter anderem, dass die Kündigung willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Es sei dem rechtsuntreuen Arbeitgeber verwehrt sei, dem Arbeitnehmer Böswilligkeit zum Vorwurf zu machen.
Hinzu kam vorliegend, dass wir für den Mandanten in erster Instanz einen Weiterbeschäftigungstitel vor dem Arbeitsgericht Aachen gegen den Arbeitgeber erstritten hatten, den dieser schlichtweg ignoriert hatte.
Das Urteil ist insofern von entscheidender Bedeutung, als andere Landesarbeitsgerichte, dem Arbeitnehmer weitreichendere Verpflichtungen in Bezug auf die Aufnahme einer neuen Tätigkeit aufbürden.
Sollten Sie sich als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in einer ähnlichen Situation befinden, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt
Höchstrichterlich geklärt: Umziehen und Duschen ist zu vergütende Arbeit!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer jüngeren Entscheidung höchstrichterlich geklärt, dass Umziehen und Duschen als Arbeitszeit gewertet werden kann, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vergüten muss (vgl. BAG, Urt. v. 23.04.2024, 5 AZR 212/23).
Sind die Tätigkeiten des Arbeitnehmers mit einer solchen Verschmutzung des Körpers verbunden, dass dem Arbeitnehmer ein Anlegen der Privatkleidung und der Weg nach Hause nicht zugemutet werden kann, handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Danach sind Körperreinigungszeiten als Arbeitszeit zu betrachten, wenn die Arbeit mit einer sehr starken Verschmutzung des ganzen Körpers einhergeht oder wenn Arbeiten mit sehr stark geruchsbelästigenden Stoffen ausgeübt werden.
Das BAG stellt hierzu folgende Grundsätze auf:
„Die Ganzkörperreinigung (Duschen) gehört nur dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit und der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Das ist er Fall, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung ohne anschließendes Duschen bei wertender Betrachtung nicht möglich erscheint und der gesamte Vorgang – arbeiten und duschen – deshalb fremdnützig ist. Nicht jede im Verlauf eines Arbeitstags auftretende Verschmutzung oder Verunreinigung „erfordert“ damit ein Duschen in dem hier maßgeblichen Sinn, das in unmittelbarem Zusammenhang mit den vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeiten steht. Das Waschen, das erforderlich ist, um die übliche Verunreinigung, Schweiß- und Körpergeruchsbildung des Tages zu beseitigen, dient der Befriedigung privater Bedürfnisse; es ist nicht ausschließlich fremdnützig und damit nicht vergütungspflichtig.“
Maßstab für die Einordnung, ob es sich um Arbeitszeit handelt, können arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, wie die Arbeitsstättenverordnung sein.
Bei nur mäßig schmutzenden Tätigkeiten wird eine Ganzkörperreinigung keine Arbeitszeit darstellen. In solchen Fällen wird eine Reinigung lediglich der verschmutzen Körperteile ausreichend und als Arbeitszeit einzustufen sein.
Wie so häufig, ist es immer eine Frage des Einzelfalls.
In dem Fall vor dem BAG hatte ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg entsprechende Arbeitszeiten angesammelt, so dass insgesamt eine Forderung von über 20.000,00 Euro im Raum stand.
Sollten auch Sie in einem ähnlich gelagerten Fall juristische Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt
Kirchenaustritt als Kündigungsgrund?
Im kirchlichen Arbeitsrecht sind einige Besonderheiten zu beachten.
Kirchliche Arbeitgeber verlangen von ihren Arbeitnehmern, dass sich diese den Glaubenssätzen der Kirche anpassen und den Vorstellungen von Moral und Glauben der Kirche entsprechen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich aktuell damit zu befassen, ob ein Arbeitnehmer Mitglied der arbeitgebereigenen Kirche sein muss und ein Austritt des Arbeitnehmers aus der Kirche den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.
Diese Frage hat das BAG nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt (Az. 2 AZR 196/22).
Mit Spannung wird die Beantwortung der Frage erwartet.
Wir werden berichten…
fristlose Kündigung wegen Beleidigung in WhatsApp-Gruppe
Nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts riskiert ein Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung, wenn er einen Vorgesetzten in einer privaten Chat-Gruppe massiv beleidigt, auch wenn die Inhalte innerhalb der Chat-Gruppe verbleiben und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat hier anders als die Vorinstanz entschieden, welche annahm, dass es innerhalb der Gruppe eine „berechtigte Vertraulichkeitserwartung“ gäbe, dass die geschriebenen Inhalte nicht an Dritte weitergetragen werden.
Für diese Annahme bestehe jedoch kein Raum, so das Bundesarbeitsgericht, wenn sich eine Person in stark beleidigender und/oder menschenverachtender Form über den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen äußert (BAG, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23).
BAG zum Thema Arbeit auf Abruf
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer seiner neuesten Entscheidungen mit dem Thema Arbeit auf Abruf beschäftigt.
Der klagende Arbeitnehmer machte gerichtlichen einen Anspruch auf eine gewisse Mindestarbeitszeit und entsprechende Beschäftigung durch den Arbeitgeber geltend.
Der Arbeitsvertrag sah keine Regelung zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit vor. In der Vergangenheit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Jahren im Durchschnitt jeweils über 100 Arbeitsstunden im Monat beschäftigt.
Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass daraus ein Anspruch entstanden sei, auch zukünftig in diesem zeitlichen Umfang beschäftigt zu werden.
Dem erteilte das BAG nun eine Absage und bezog sich auf § 12 Abs. 1 TzBf, wonach eine Stundenzahl von 20 Wochenstunden als vereinbart gilt, wenn die Dauer der Arbeitszeit vertraglich nicht geregelt ist.
Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung in den vergangenen Jahren in einem größeren Umfang abgerufen hat, begründet nach der Rechtsprechung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung noch keine entsprechende vertragliche Absprache.
Benötigen Sie einen rechtlichen Rat zum Thema Arbeitsrecht?
Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
BAG zur Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
In unserem letzten Beitrag Verjährung von Resturlaub haben wir darüber berichtet, dass Resturlaubsansprüche verjähren können.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis gilt dies jedoch nur, wenn der Arbeitgeber explizit auf den drohenden Verfall hinweist und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, seinen Urlaub auch zu nehmen.
Im beendeten Arbeitsverhältnis verhält es sich hingegen anders:
Hier wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen finanziellen Abgeltungsanspruch. Dieser Anspruch verjährt innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren mit Schluss des Jahres, in welchem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20).
Grundlage des Urteils des BAG war ein Fall, bei dem das Arbeitsverhältnis vor dem 06.11.2018 endete.
Da der EuGH hier eine Änderung der Rechtsprechung vollzogen hatte, war hier hinsichtlich der einzelnen Urlaubsjahre zu differenzieren und es kam zu einem, auf den ersten Blick kuriosen Ergebnis:
Urlaubsansprüche von 2010 bis 2014 waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2019 noch nicht verjährt, die Ansprüche aus 2015 hingegen schon.
Die Einzelheiten ersparen wir Ihnen an dieser Stelle, da eine solche Konstellation in zukünftigen Fällen nicht mehr auftreten kann.
Als Fazit sollte man Folgendes mitnehmen:
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Jahre 2020 oder später geendet hat, haben noch die Möglichkeit, Resturlaubsansprüche von ihrem „alten“ Arbeitgeber einzufordern und eine finanzielle Abgeltung zu verlangen.
Uns ist kein Fall aus der Praxis bekannt, in welchem Arbeitgeber bis Ende 2018 ihrer Hinweis- und Mitwirkungspflicht im Hinblick auf den möglichen Verfall genügt hätten.
Es bestehen somit gute Chancen, auch noch Jahre nach Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht gewährten Urlaub klageweise geltend zu machen.
Haben Sie Fragen zum Urlaubsrecht? Rufen Sie uns an.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt
Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Urlaubsrecht – BAG: Urlaubsansprüche unterliegen der Verjährung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner neueren Urteile zum Urlaubsrecht entschieden, dass Urlaubsansprüche wie andere Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich der Verjährung unterliegen und hat damit seine Rechtsprechung unter Zugrundelegung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs fortentwickelt (BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20).
Die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche beträgt drei Jahre.
Sie beginnt jedoch erst ab dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Arbeitgeber seine Hinweis- und Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Gewährung des Urlaubs erfüllt hat.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über dessen konkreten Urlaubsanspruch in Kenntnis und in die Lage versetzen, den Urlaub entsprechend zu nehmen.
Ferner muss der Arbeitgeber auf einen möglichen Verfall nach dem Bundesurlaubsgesetz zum Schluss des jeweiligen Urlaubsjahres bzw. 31.03. des Folgejahres hinweisen.
Tut der Arbeitgeber dies nicht, verfällt und verjährt der Urlaub nicht, so dass Resturlaubsansprüche im Grunde genommen ewig geltend gemacht werden können, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.
Hierüber werden wir in einem weiteren Beitrag berichten.
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Oliver Offermann
Rechtsanwalt
Arbeitnehmer verweigert Mund-Nasen-Schutz – fristlose Kündigung rechtens
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitsnehmers, der sich beharrlich weigert, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gerechtfertigt ist (Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21).
In dem vorliegenden Fall konnte der Arbeitnehmer sogar ein ärztliches Attest vorweisen, demzufolge er von dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit war.
Dies reichte dem Arbeitsgericht Köln nicht aus, da das Attest keine korrekte Diagnose des Krankheitsbildes des Arbeitnehmers enthielt und bereits 6 Monate alt war.
Das Gericht verwies insbesondere auf die gesundheitlichen Risiken in der, so wörtlich, „Pandemiehochphase“ im Januar 2021, die mit dem Nichtttragen des Mund-Nasen-Schutzes verbunden gewesen wären.
In Anbetracht einer vorherigen Abmahnung, die der Arbeitnehmer bereits zuvor wegen der Weigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes erhalten hatte, hielt das Arbeitsgericht Köln die fristlose Kündigung für rechtens.
Anmerkung:
Angesichts zahlreicher wissenschaftlicher Studien, die die Wirksamkeit des Tragens von Masken zur Prävention gegen das Coronavirus in Frage stellen, halte ich das Urteil in seiner Begründung nicht für ausreichend und tragfähig.
Nicht bekannt ist, ob das Gericht den Arbeitnehmer im Rahmen der Prozessführung rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass es das ärztliche Befreiungsattest als nicht ausreichend begründet ansieht.
Es bleibt abzuwarten, wie ähnlich gelagerte Fälle von anderen Arbeitsgerichten, insbesondere den Landesarbeitsgerichten, zukünftig entschieden werden.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt
Müssen Überstunden bezahlt werden?
Häufig enthalten Arbeitsverträge Klauseln, wonach eine bestimmte Anzahl an Überstunden in dem Grundgehalt enthalten sind.
Eine solche Pauschalabgeltung in einem Formulararbeitsvertrag ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht unbegrenzt möglich.
Bei einer Vollzeittätigkeit des Arbeitnehmers hat das BAG beispielsweise entschieden, dass bis zu 20 Überstunden pro Monat in dem monatlichen Gehalt enthalten sein dürfen und nicht zusätzlich vergütet werden müssen (BAG Urteil vom 16.5.2012, 5 AZR 331/11).
Ab welcher wöchentlichen oder monatlichen Pauschalabgeltung von Überstunden mit dem Gehalt von einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers auszugehen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe der Vergütung sowie der Betriebs- und Branchenüblichkeit der Überstundenbezahlung.
Eine Regelung im Arbeitsvertrag, die eine grundsätzliche und unbeschränkte Abgeltung von Überstunden vorsieht, ist aber in jedem Falle unwirksam.
Eine Abgeltung von drei Stunden wöchentlich oder zehn Stunden monatlich wird in der Praxis häufig vereinbart und dürfte einer rechtlichen Prüfung standhalten.
Viele Arbeitsverträge, die in der Praxis nahezu ausnahmslos vom Arbeitgeber vorformuliert sind, enthalten unwirksame Klauseln zur Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Überstunden, soweit sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden, vergütungspflichtig sind und der Arbeitnehmer ein Recht auf Bezahlung hat.
Oftmals lohnt es sich, den Arbeitsvertrag im Hinblick auf die Vereinbarungen zu Überstunden rechtlich prüfen zu lassen.
gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt
