Bundesarbeitsgericht zum Verfall von Urlaubsansprüchen
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche beim Arbeitgeber anmelden, indem er entsprechende Urlaubsanträge einreicht. Bislang war es so, dass der Urlaub spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfällt, wenn der Arbeitsnehmer es veräumt hat, einen Urlaubsantrag einzureichen. Das Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 541/15 (A) – sowie das Landesarbeitsgericht […]