BGH stärkt Rechte der Verkäufer beim Onlinekauf

 

Der BGH hat am 22.11.2017 entschieden, dass der Verkäufer bei einem Onlinekauf, der über den Zahlungsdienstleister Paypal abgewickelt wurde, das Recht hat, von dem Käufer den Kaufpreis einzuklagen.

In einem der zu entscheidenden Fälle hatte ein gewerblicher Käufer von einem Verkäufer ein Handy erworben, das jedoch nie bei dem Käufer angekommen ist. Paypal hatte dem Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis aufgrund seiner Käuferschutzrichtlinie zurück erstattet.

Der Verkäufer nahm den Käufer nun gerichtlich auf (erneute) Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der BGH gab dem Verkäufer im vorliegenden Fall recht und bejahte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Käufer.

Bei einem Versandkauf, bei dem auf Verkäuferseite um einen Unternehmer handelt, kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag bereits dann nach, wenn er die Kaufsache auf den Versandweg gibt.

Da der Verkäufer vorliegend dieser Verpflichtung nachgekommen ist, war sein Zahlungsanspruch begründet.

Zu beachten ist hierbei, dass die Ware bei einem Verkauf an einen privaten Verkäufer tatsächlich ankommen muss, damit dem Verkäufer ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung zusteht. Daher wird der Verkäufer den Käufer in einer solchen Konstellation auch zukünftig nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen können, wenn die Ware auf dem Versandweg verloren geht.

Ihr Rechtsanwalt

Oliver Offermann