Revolutionäres Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Urlaubsrecht in Deutschland!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 06.11.2018 entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht beantragen muss, um einen Verfall seiner Urlaubsansprüche zum Jahresende zu verhindern.

Bislang sah es die Rechtslage in Deutschland vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub zwingend im laufenden Kalender beim Arbeitgeber beantragen musste. Andernfalls verfiel der Urlaub mit Schluss des Jahres. Der EuGH hat nun entschieden, dass dies nicht mit EU-Recht vereinbar ist.

Der Arbeitnehmer verliert seinen Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann dass der Arbeitnehmer freiwillig und in Kenntnis des drohenden Verfalls darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu beanspruchen und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch faktisch die Möglichkeit eingeräumt hat, seinen Urlaub zu „nehmen“. Dieses Urteil des EuGH hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechtspraxis in Deutschland.

Zukünftig wird ein Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen finanziellen Ausgleich für nicht gewährten Urlaub beanspruchen können.

 

gez.

Oliver Offermann

Rechtsanwalt