BAG zum Thema Arbeit auf Abruf

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer seiner neuesten Entscheidungen mit dem Thema Arbeit auf Abruf beschäftigt.

Der klagende Arbeitnehmer machte gerichtlichen einen Anspruch auf eine gewisse Mindestarbeitszeit und entsprechende Beschäftigung durch den Arbeitgeber geltend.
Der Arbeitsvertrag sah keine Regelung zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit vor. In der Vergangenheit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Jahren im Durchschnitt jeweils über 100 Arbeitsstunden im Monat beschäftigt.
Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass daraus ein Anspruch entstanden sei, auch zukünftig in diesem zeitlichen Umfang beschäftigt zu werden.
Dem erteilte das BAG nun eine Absage und bezog sich auf § 12 Abs. 1 TzBf, wonach eine Stundenzahl von 20 Wochenstunden als vereinbart gilt, wenn die Dauer der Arbeitszeit vertraglich nicht geregelt ist.
Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung in den vergangenen Jahren in einem größeren Umfang abgerufen hat, begründet nach der Rechtsprechung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung noch keine entsprechende vertragliche Absprache.

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Dieselskandal und kein Ende

Der Dieselskandal ist um ein weiteres Kapitel reicher – nun hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Thema befasst.
Konkret ging es wieder einmal um das so genannte Thermofenster.
Hierbei handelt es sich um eine illegale Abschalteinrichtung, die bewirkt, dass es bei niedrigen Außentemperaturen zu einem erhöhten Ausstoß von Abgasen kommt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Käufern der mit einer solchen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeuge in der jüngeren Vergangenheit einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung versagt, dass man den Herstellern der Fahrzeuge keinen Schädigungsvorsatz nachweisen könne. Dem haben sich fast ausnahmslos alle Land- und Oberlandesgerichte angeschlossen.
Das Landgericht Ravensburg hat jedoch den EuGH angerufen und ihm, vereinfacht gesagt, unter anderem die Rechtsfrage gestellt, ob nicht doch einfache Fahrlässigkeit ausreiche.

Nun kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass ein Schadensersatzanspruch auch bei so genannter einfacher Fahrlässigkeit gegeben sein kann, da die Hersteller gegen eine Reihe von individualschützenden Normen verstoßen und somit Schutzgesetze verletzt sind.

Dies bedeutet, dass es für betroffene Autobesitzer ab sofort viel einfacher ist, Schadensersatz zu verlangen, da kein Vorsatz und keine Schädigungsabsicht mehr nachgewiesen werden muss.

Zu der Höhe des Schadensersatzes gibt es jedoch keine einheitliche Vorgabe des EuGH.
Insbesondere bleibt offen, ob und inwiefern die Nutzung des Fahrzeuges bei der Berechnung des Schadensersatzes zu berücksichtigen ist, d.h., ob die gezogenen Gebrauchsvorteile für die gefahrenen Kilometer beim Schadensersatz in Abzug gebracht werden müssen.

Die Chancen, von den Herstellern der Fahrzeuge Schadensersatz zu verlangen, haben sich durch das neueste Urteil erheblich verbessert.
Hier ist noch kein Ende der Rechtsstreite in Sicht – im Gegenteil, es ist eine neue Klagewelle zu erwarten.

Wenn Ihr Fahrzeug ebenfalls betroffen ist, melden Sie sich gerne telefonisch bei uns.
Wir prüfen kostenlos, wie Ihre Chancen stehen und ob eine Klage Erfolg versprechend ist.

Oliver Offermann
Rechtsanwalt

Müssen Überstunden bezahlt werden?

Häufig enthalten Arbeitsverträge Klauseln, wonach eine bestimmte Anzahl an Überstunden in dem Grundgehalt enthalten sind.
Eine solche Pauschalabgeltung in einem Formulararbeitsvertrag ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht unbegrenzt möglich.
Bei einer Vollzeittätigkeit des Arbeitnehmers hat das BAG beispielsweise entschieden, dass bis zu 20 Überstunden pro Monat in dem monatlichen Gehalt enthalten sein dürfen und nicht zusätzlich vergütet werden müssen (BAG Urteil vom 16.5.2012, 5 AZR 331/11).
Ab welcher wöchentlichen oder monatlichen Pauschalabgeltung von Überstunden mit dem Gehalt von einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers auszugehen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe der Vergütung sowie der Betriebs- und Branchenüblichkeit der Überstundenbezahlung.
Eine Regelung im Arbeitsvertrag, die eine grundsätzliche und unbeschränkte Abgeltung von Überstunden vorsieht, ist aber in jedem Falle unwirksam.
Eine Abgeltung von drei Stunden wöchentlich oder zehn Stunden monatlich wird in der Praxis häufig vereinbart und dürfte einer rechtlichen Prüfung standhalten.
Viele Arbeitsverträge, die in der Praxis nahezu ausnahmslos vom Arbeitgeber vorformuliert sind, enthalten unwirksame Klauseln zur Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Überstunden, soweit sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden, vergütungspflichtig sind und der Arbeitnehmer ein Recht auf Bezahlung hat.
Oftmals lohnt es sich, den Arbeitsvertrag im Hinblick auf die Vereinbarungen zu Überstunden rechtlich prüfen zu lassen.

gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt

LAG Düsseldorf: kein Urlaub bei „Kurzarbeit-Null“

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Arbeitnehmer in Zeiten von „Kurzarbeit-Null“ keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erwerben.
Aufgrund der Corona-Pandemie und damit verbundener Arbeitsausfälle haben viele Arbeitgeber Kurzarbeit mit ihren Arbeitnehmern vereinbart und bei der Agentur für Arbeit angemeldet.
Der Arbeitgeber sei befugt, den Urlaub für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um ein Zwölftel kürzen.
Dies gilt ausdrücklich nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit vollständig ruht und dem Arbeitnehmer keinerlei Arbeitspflichten obliegen.

Das Gericht führt aus, dass der gesetzlich vorgesehene Urlaub den Zweck verfolge, dass der Arbeitnehmer sich erholen kann.
Dieses Bedürfnis besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.
Zur Begründung verwies das Gericht auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht.
Das LAG hat die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ausdrücklich zugelassen, da das BAG über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hat.
Es bleibt abzuwarten, ob sich das BAG mit dieser Rechtsfrage in naher Zukunft befassen wird.
Wir werden berichten…

gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt

Home-Office-Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Am 22.4.2021 hat der Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die Corona-Pandemie bekanntlich weitreichende gesetzliche Änderungen vorgenommen.
Eine Regelung zur Home-Office-Pflicht hat nun Einzug in das Infektionsschutzgesetz gehalten. Der neu eingefügte § 28b sieht in Absatz 7 folgende Regelung vor

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. (…)“

Es bleibt abzuwarten, wie diese Pflicht des Arbeitgebers, Home-Office einzuführen und entsprechende Heimarbeitsplätze für seine Arbeitnehmer einzurichten, künftig von den Arbeitsgerichten mit Leben gefüllt wird.
Spannend ist insbesondere die Frage, was unter zwingenden betriebsbedingten Gründen zu verstehen ist und wie die Arbeitsgerichte diesen unbestimmten Rechtsbegriff auslegen werden.
Unsere erste Klage auf Einführung von Home-Office ist unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes bereits vor dem Arbeitsgericht Aachen anhängig.
Wir werden zu gegebener Zeit über den Fall berichten…

gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt

 

 

Continental in Aachen: Werk schließt ein Jahr später als geplant

Die Unternehmensführung von Continental hat beschlossen, dass die zum 31.12.2021 geplante Werkschließung um ein Jahr hinausgeschoben wird.
Wir haben im letzten Jahr hierüber berichtet. https://rechtsanwalt-offermann.de/continental-schliesst-werk-in-aachen/

Das Unternehmen nimmt man offenbar Abstand von der zum Ende des laufenden Jahres beabsichtigten Betriebsstilllegung und hat mit dem Betriebsrat und der IG BCE eine Betriebsvereinbarung geschlossen.
Der Produktionsbetrieb in Aachen wird laut Continental Ende 2022 geschlossen.
Die ausgehandelte Betriebsvereinbarung beinhaltet unter anderem einen Interessenausgleich, einen Sozialplan, ein Freiwilligenprogramm sowie zwei ergänzende Haustarifverträge.
Im Sozialplan sind Abfindungszahlungen vorgesehen, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter des Betroffenen, den Unterhaltsverpflichtungen sowie weiteren persönlichen Merkmalen richtet.
Betriebsbedingte Kündigung sollen laut Gewerkschaft und Betriebsrat möglichst vermieden.
Die Belegschaft wurde in einer Betriebsversammlung am 27.04.2021 unterrichtet.
Wir beraten Sie gerne, was der Sozialplan für Sie individuell bedeutet und welche Abfindung Sie zu erwarten haben.

gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt

 

Verfällt Urlaub bei Langzeiterkrankten nach 15 Monaten? – EuGH entscheidet in Kürze!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sich in Kürze mit einer Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) befassen.
Das BAG hat dem EuGH am 07.07.2020 eine Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Urlaub von langzeiterkrankten Arbeitnehmern entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nach 15 Monaten verfällt.
Der EuGH hat bereits am 22.11.2011 (-C 214/20-[KHS]) entschieden, dass Urlaubsansprüche bei lang anhaltender Erkrankung 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen.
Nach einer neueren Entscheidung des EuGH ( 06.11.2018 – C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) dem sich der 9. Senat des BAG bereits am 19.02.2019 angeschlossen hat, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres oder zum 31.03. des Folgejahres nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Vorfeld konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat – wir hatten bereits über diese Entscheidung berichtet – https://rechtsanwalt-offermann.de/revolutionaeres-urteil-des-europaeischen-gerichtshofs-zum-urlaubsrecht-in-deutschland/

Nun wird der EuGH entscheiden, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, dass der Urlaub bei Langzeiterkrankten wie bisher auch dann entfällt, wenn die Belehrung des Arbeitgebers über den Verfall des Urlaubs unterbleibt.

Die Entscheidung hat eine weitreichende Bedeutung und praktische Relevanz sowohl aus Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmersicht.
Häufig kommt es aufgrund von Langzeiterkrankungen zu krankheitsbedingten Kündigungen und es stellt sich die Frage, in welchem Umfang nicht genommener Urlaub finanziell abzugelten ist.
Die Entscheidung aus Luxemburg wird nun mit Spannung erwartet – wir werden berichten.

gez.
Oliver Offermann

Dieselskandal: EuGH erklärt vielfach verwendete Abschalteinrichtungen für illegal

Nun hat sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Thematik der so genannten Abschalteinrichtungen, die vielfach von den Autoherstellern verwendet werden, befasst.
Die Motorsteuerung der Fahrzeuge, unter anderem zahlreiche Diesel-Modelle der Hersteller Volkswagen und Audi, erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand im Zulassungsverfahren befindet oder ob es im realen Straßenverkehr betrieben wird.
Eine Abgasrückführungssoftware (AGR-Software) sorgt dafür, dass es im Zulassungsverfahren auf dem Prüfstand zu weitaus geringerem Schadstoffausstoß kommt als im realen Verkehr.

Dem Entscheid des EuGH vom 17.12.2020 (C-693/18 -Pressemitteilung 170/2020) zufolge liegt insofern
1. eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, die
2. auch dann nicht gerechtfertigt wäre, selbst wenn sie dazu diente, den Motor der Fahrzeuge vor Verschmutzung und Verschleiß zu bewahren.

Dieses neue Urteil des EuGH hat auch für die Verfahren vor den deutschen Zivilgerichten eine Signalwirkung.
Die Fachpresse berichtet einhellig, dass diese Software auch in den neueren Modellen der Hersteller des VW-Konzerns, Audi, Mercedes, BMW, Opel, Ford und Kia verbaut ist.
Wie wir bereits berichtet haben, hat der Bundesgerichtshof (BGH) erst in diesem Jahr entschieden, dass der Einsatz der Abgassoftware eine vorsätzlich sittenwidrige Täuschung ihrer betroffenen Kunden darstellt und den Käufern solcher Fahrzeuge Schadensersatzansprüche zustehen.
Wenn Sie ebenfalls Besitzer eines betroffenen Fahrzeuges sind, sollten Sie fachkundigen Rat durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einholen.

gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt

Dieselskandal: BGH verurteilt VW zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die VW AG ihren betroffenen Kunden wegen der in mehreren Diesel-Fahrzeugtypen eingebauten Manipulationssoftware wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).

In dem vorliegenden Fall hatte der Autobesitzer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt und bekam nun Recht.
Er kann das Auto an VW zurückgeben und erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück!

Dieses Urteil hat eine erhebliche Signalwirkung und betrifft sämtliche von dem Dieselskandal betroffene Fahrzeugtypen.

Gerne beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich, ob auch Sie von dem Urteil profitieren können!

gez.
Rechtsanwalt Oliver Offermann


 

ESW-Röhrenwerke schließt zum 31.03.2020 seine Tore

Die Unternehmensführung des Eschweiler Traditionsunternehmens ESW-Röhrenwerke hat eine vollständige Schließung des Betriebs zum 31.03.2020 beschlossen.

Es wurde ein Sozialplan mit dem Betriebsrat ausgearbeitet. Demnach soll den Arbeitnehmern angeboten werden, sich einer Transfergesellschaft anzuschließen oder einen individuellen Aufhebungsvertrag, der gegebenenfalls eine Abfindung vorsieht, zu schließen. Bis zum 03.04.2020 um 11 Uhr sollen sich die Arbeitnehmer entscheiden.

Die schriftlichen Unterlagen sollen die Arbeitnehmer im Laufe des Tages per Kurier erhalten.

Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie einen juristischen Rat einholen. Wir stehen Ihnen gerne kurzfristig mit Rat und Tat zur Seite.

gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt