Europäischer Gerichtshof: Widerruf von Darlehen möglich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Grundsatzurteil vom 26.03.2020 entschieden, dass Banken ihre Kunden bei Darlehensverträgen umfassend über ihr gesetzliches Widerrufsrecht informieren müssen (Az. C-66/19)

Ist die Widerrufsbelehrung für die Verbraucher nicht klar und verständlich, kann der Vertrag noch Jahre später nach seinem Abschluss widerrufen werden.

In dem vorliegenden Fall sollte die Widerrufsfrist zu laufen beginnen, sobald der Darlehensnehmer gemäß § 492 Abs. 2 BGB über alle Pflichtangaben bei Verbraucherdarlehen belehrt wurde. Der entsprechende Gesetzestext, auf den in der Widerrufsbelehrung verwiesen wurde, war in der der Belehrung über das Widerrufsrecht nicht enthalten.

Dies bedeutet, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der Darlehensnehmer als Verbrauchen seine Kredit noch Jahre nach dem Vertragsschluss widerrufen kann.

Das Urteil des EUGH ist von enormer Tragweite, da nahezu alle Kreditverträge diese fehlerhafte Belehrung aufweisen.

Lassen Sie sich von uns beraten und schicken Sie uns Ihren Kreditvertrag zur Überprüfung zu.

Wir überprüfen kostenlos, ob Sie Ihren Kredit noch widerrufen und Sie den so genannten Widerrufsjoker ziehen können.

Ihr

Rechtsanwalt

Oliver Offermann

 

VW-Dieselskandal – kostenlose Erstberatung für Teilnehmer der Musterfeststellungsklage

 Musterfeststellungsklage – Vergleich wurde abgeschlossen

Teilnehmer der Musterfeststellungsklage dürfen sich freuen!

Die Anwälte der klagenden Verbraucherschutzverbände haben eine Einigung mit VW erzielt. Die Einigung sieht eine pauschalierte Schadensersatzzahlung an alle betroffenen Erwerber der manipulierten Fahrzeuge vor.

In den kommenden Tagen wird VW an alle Betroffenen, voraussichtlich beginnend ab dem 20.03.2020, Vergleichsangebote versenden und eine pauschalierte Schadensersatzzahlung anbieten. Die Angebote auf Schadensersatz werden bis zum 20.04.2020 befristet sein.

Sollten Sie ein solches Angebot erhalten, werden wir es gerne kostenlos für Sie überprüfen. Der VW-Konzern hat sich verpflichtet, die Kosten der Erstberatung zu tragen.
Zögern Sie nicht und lassen sich von uns fachkundig beraten.
Ihr

Rechtsanwalt Oliver Offermann

BGH: Abrechnungspraxis des LG Aachen ist rechtswidrig – Kosten der Beilackierung sind zu erstatten!

 

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat man die Wahl, ob man die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten oder die fiktiven Reparaturkosten, die aufgrund eines Gutachtens ermittelt werden, vom Unfallverursacher erstattet verlangt.

Die Schadengutachten der KFZ-Sachverständigen beinhalten häufig so genannte Beilackierungskosten, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten.

Insbesondere die Rechtspraxis des Landgerichts Aachen sah bislang vor, dass diese Kosten bei fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen waren. Dieser versicherungsfreundlichen Rechtsprechung hat der BGH nun eine Absage erteilt und entschieden, dass Beilackierungskosten auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig sein können (BGH, Urteil vom 17.09.2019 – VI 396/18).

Liegt ein Schadengutachten vor und die Kosten der Beilackierung sind als Reparaturaufwand eingeschlossen und kalkuliert, werden diese Kosten zukünftig erstattungsfähig sein.

Aus einem aktuellen Verfahren ist mir bekannt, dass sich das Landgericht Aachen zukünftig an die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH halten wird.

Die neuerliche Entscheidung des BGH hat auch eine gewisse Indizwirkung bezüglich weiterer häufig seitens der KFZ-Sachverständigen einkalkulierter Schadenspositionen, insbesondere die bereits erwähnten UPE-Aufschläge und Beilackierungskosten.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung des Landgerichts Aachen auch insofern verbraucherfreundlich entwickeln wird.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

gez.

Oliver Offermann

Rechtsanwalt

 

 

Arbeitsgericht Aachen erklärt Abrechnungspraxis der Firma Bonback für rechtswidrig

Das Arbeitsgericht Aachen hat heute ein weitreichendes Urteil gesprochen, das nahezu allen Mitarbeitern der Firma Bonback aus Übach-Palenberg zugutekommt (Az.3 Ca 3197/17).

Das Unternehmen Bonback gewährte seinen Arbeitnehmern bis zum Jahre 2017 bei einem Arbeitseinsatz an einem gesetzlichen Feiertag zusätzlich zu dem tariflichen Bonus eine Zeitgutschrift in Höhe der geleisteten Stunden.

Im Februar 2017 teilte Bonback seinen Mitarbeitern per Aushang mit, dass man die Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto bei einem Feiertagseinsatz bis dato irrtümlich gewährt habe und es ab sofort keine Zeitgutschriften mehr gäbe.

Das Arbeitsgericht Aachen hat nun entschieden, dass sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs, die ab 2014 bei Feiertagseinsätzen Zeitgutschriften erhalten, auch weiterhin einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Zeitgutschriften haben. Ein etwaiger Irrtum des Arbeitgebers sei unbeachtlich.

Das Arbeitsgericht konstatiert, dass den betroffenen Arbeitnehmern einzelvertragliche Ansprüche aufgrund so genannter betrieblicher Übung zuständen. Der Arbeitgeber kann diese kraft betrieblicher Übung entstandenen Rechtsansprüche seiner Mitarbeiter nicht einseitig zum Erlöschen bringen.

De facto bedeutet dies, dass die Abrechnungspraxis der Firma Bonback, ihren Arbeitnehmern ab Februar 2017 keine Zeitgutschriften mehr zu gewähren, nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen ganz eindeutig rechtswidrig ist.

Es sind jedoch tarifliche Ausschlussfristen zu beachten, wonach Ansprüche binnen 3 Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen – andernfalls verfallen die Ansprüche auf Zeitgutschriften.

Für die betroffenen Arbeitnehmer ist daher Eile geboten; ihnen ist dringend anzuraten, ihre Ansprüche auf Zeitgutschrift schriftlich bei der Firma Bonback einzufordern.

UPDATE: 

Die Firma Bonback hat Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln eingelegt, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist!

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Revolutionäres Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Urlaubsrecht in Deutschland!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 06.11.2018 entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht beantragen muss, um einen Verfall seiner Urlaubsansprüche zum Jahresende zu verhindern.

Bislang sah es die Rechtslage in Deutschland vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub zwingend im laufenden Kalender beim Arbeitgeber beantragen musste. Andernfalls verfiel der Urlaub mit Schluss des Jahres. Der EuGH hat nun entschieden, dass dies nicht mit EU-Recht vereinbar ist.

Der Arbeitnehmer verliert seinen Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann dass der Arbeitnehmer freiwillig und in Kenntnis des drohenden Verfalls darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu beanspruchen und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch faktisch die Möglichkeit eingeräumt hat, seinen Urlaub zu „nehmen“. Dieses Urteil des EuGH hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechtspraxis in Deutschland.

Zukünftig wird ein Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen finanziellen Ausgleich für nicht gewährten Urlaub beanspruchen können.

 

gez.

Oliver Offermann

Rechtsanwalt

Diesel-/Abgasskandal – OLG Köln billigt Rücktrittsrecht zu!

Vor einiger Zeit haben wir bereits darüber berichtet, dass das Landgericht Aachen im Dieselskandal mehrere verbaucherfreundliche Entscheidungen getroffen hat und Käufern, deren PKW mit der Manipulationssoftware ausgestattet ist, umfassende Mängelrechte zuspricht.

Die 8. Kammer, 9. Kammer und 12. Kammer des Landgerichts Aachen haben allesamt zu Gunsten der geschädigten Dieselfahrzeugbesitzer entschieden. Es liegen mehrere erstinstanzliche Urteile des Landgerichts Aachen vor, wonach den Käufern ein Rücktrittsrecht wegen Mangelhaftigkeit der PKW zusteht.

Die Tatsache, dass die betroffenen Dieselfahrzeuge mit der Manipulationssoftware ausgestattet sind, stellt demnach einen Sachmangel dar, da der Käufer erwartet, dass das Dieselfahrzeug die technischen Voraussetzungen für eine Zulassung im Straßenverkehr erfüllt und diese Voraussetzungen nicht erst durch Einsatz einer „Schummelsoftware“ geschaffen worden sind.

Nach den hier vorliegenden Informationen ist bislang eine Entscheidung rechtskräftig.

Das OLG Köln hat nunmehr in einem Hinweisbeschluss vom 20.12.2017 die Rechtsansicht mitgeteilt, dass es ebenfalls von einem erheblichen Sachmangel ausgeht und den Käufern somit ein Rücktritts- und sonstige Mängelrechte zustehen!

Der Händler, der gegen die Entscheidung in Berufung gegangen war, hat die Berufung mittlerweile zurückgenommen, um eine Zurückweisung der Berufung und eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung zu verhindern!

gez.

Oliver Offermann

Rechtsanwalt

 

 

 

 

 

Wer haftet bei Unwetterschäden?

Aktueller denn je – Wer haftet bei Sturmschäden?

In jüngster Zeit kommt es sehr häufig zu Sturmereignissen. Bei Schäden, die durch umstürzende Bäume, herabfallende Äste oder gar herabfallende Dachziegeln verursacht werden, stellt sich in der Praxis die Frage, wer für den Schaden haftet.

1. Haftung des Grundstücksbesitzers

Wird ein Schaden an fremdem Eigentum durch herabfallende Gebäudeteile wie Dachziegel verursacht, haftet der Grundstücksbesitzer, wenn die Ablösung der Dachziegel auf eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes zurückzuführen ist. Die Haftung des Grundstücksbesitzer setzt demnach ein Verschulden voraus, wobei das Verschulden vermutet wird.

2. Haftung des Grundstückseigentümers

Für Schäden, die durch einen umstürzenden Baum hervorgerufen werden, haftet der Eigentümer des Baumes, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, dass der Eigentümer regelmäßig eine Sichtkontrolle des Baumes vornehmen muss.
3. Haftung der Versicherung/-en
a) Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung kommt für Schäden an der eigenen Immobilie auf, die durch ein Sturm- oder Unwetterereignis entstanden sind.
b) Hausratversicherung
Die Hausratversicherung deckt die Schäden an eigenen beweglichen Gegenständen ab.
c) Kaskoversicherung
Schäden am eigenen PKW ersetzt die Teilkaskoversicherung.
Rechtsanwalt
Oliver Offermann

Neues Bauvertragsrecht 2018

Neues Bauvertragsrecht im privaten Bereich ab dem 01.01.2018

Sie möchten privat ein Haus bauen und wissen noch nicht genau, was sich durch die Neuerungen im Gesetz verändert hat?

Wir haben alle relevanten Informationen für Sie zusammengestellt und beraten Sie gerne zu diesem Thema:

Alle Änderungen im Bauvertragsrecht einsehen

BGH stärkt Rechte der Verkäufer beim Onlinekauf

 

Der BGH hat am 22.11.2017 entschieden, dass der Verkäufer bei einem Onlinekauf, der über den Zahlungsdienstleister Paypal abgewickelt wurde, das Recht hat, von dem Käufer den Kaufpreis einzuklagen.

In einem der zu entscheidenden Fälle hatte ein gewerblicher Käufer von einem Verkäufer ein Handy erworben, das jedoch nie bei dem Käufer angekommen ist. Paypal hatte dem Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis aufgrund seiner Käuferschutzrichtlinie zurück erstattet.

Der Verkäufer nahm den Käufer nun gerichtlich auf (erneute) Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der BGH gab dem Verkäufer im vorliegenden Fall recht und bejahte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Käufer.

Bei einem Versandkauf, bei dem auf Verkäuferseite um einen Unternehmer handelt, kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag bereits dann nach, wenn er die Kaufsache auf den Versandweg gibt.

Da der Verkäufer vorliegend dieser Verpflichtung nachgekommen ist, war sein Zahlungsanspruch begründet.

Zu beachten ist hierbei, dass die Ware bei einem Verkauf an einen privaten Verkäufer tatsächlich ankommen muss, damit dem Verkäufer ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung zusteht. Daher wird der Verkäufer den Käufer in einer solchen Konstellation auch zukünftig nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen können, wenn die Ware auf dem Versandweg verloren geht.

Ihr Rechtsanwalt

Oliver Offermann

Neues höchstrichterliches Urteil im Mietrecht

Der Bundesgerichtshof hat am 08.11.2017 entschieden, dass der Vermieter auch zukünftig Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung der Mietwohnung binnen 6 Monaten nach Rückgabe derselben an ihn geltend machen muss.
Die gesetzliche 6-Monatsfrist, innerhalb deren der Vermieter seine Schadensersatzansprüche z.B. durch Klageerhebung geltend machen muss, darf nicht durch einen Formularmietvertrag verlängert werden.
Siehe BGH, Urteil vom 08.11.2017. VIII ZR 13/17
Ihr Rechtsanwalt
Oliver Offermann
Rechtsanwalt
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