Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Kündigungsfristen in Formulararbeitsverträgen

Das BAG hat am vor kurzem entschieden, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitnehmers in Formulararbeitsverträgen eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt und die Klausel damit unwirksam ist.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag auch eine entsprechende Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitgeber vorsieht.
Nach Ansicht des BAG liegt durch die Verlängerung der Kündigungsfristen eine unangemessene Einschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers vor, wenn der Nachteil nicht durch entsprechende Vorteile, z.B. eine Gehaltserhöhung oder Bonuszahlungen, aufgewogen wird.
Im Regelfall wird man zukünftig nur noch ausnahmsweise die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängern dürfen.
Hier ist für den Arbeitgeber besondere Vorsicht bei der Ausgestaltung seiner Arbeitsverträge geboten. Für viele Arbeitnehmer bietet sich bei unausgewogenen Kündigungsklauseln die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis selbst frühzeitig ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zu kündigen. siehe BAG, Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16
gez.
Rechtsanwalt
Oliver Offermann
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Landgericht Aachen – neues Urteil zum VW-Abgas-Skandal

Gute Neuigkeiten für Verbraucher!

Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 08.06.2017 (12 O 347/16) entschieden, dass einem VW-Kunden ein Anspruch auf Lieferung eines neues Fahrzeuges zusteht.

Geklagt hatte eine Besitzer eines VW Tiguan 2,0 TDI, dessen Motor mit der „Schummelsoftware“ ausgestattet ist.

Das Landgericht Aachen stellte fest, dass es sich hierbei ohne Zweifel um einen Mangel handelt, da ein durchschnittlicher Verkäufer eine solche Beschaffenheit des Fahrzeuges nicht erwartet.

Auch die Tatsache, dass jederzeit eine Stilllegung des Fahrzeuges durch die Zulassungsstelle droht, kann einen Mangel darstellen. Dies hat das Landgericht Aachen aber offengelassen. Andere Gerichte haben jedoch auch insoweit einen Mangel angenommen.

Daher kann der Käufer im Rahmen der Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl die Lieferung eines neuen Fahrzeuges oder die Reparatur seines alten Fahrzeuges verlangen.

Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung auch, dass das Gericht dem Verkäufer keine Nachbesserungsmöglichkeit in Form eines Updates der Software zugebilligt hat.

Eine Neulieferung sei für den Verkäufer nicht unverhältnismäßig.

Das Kuriose dieses Urteils ist ferner, dass das Gericht eine Lieferung des mittlerweile auf dem Markt befindlichen, neuen Modells des VW Tiguan zuerkannt hat.

Die Entscheidung zeigt, dass es sich lohnt, seinen Kaufvertrag juristisch überprüfen zu lassen, sofern Sie und Ihr PKW vom Abgas-Skandal betroffen sind.

Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen mit juristischem Rat zur Seite.

Ihr Rechtsanwalt Oliver Offermann

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Beweislast beim Auftreten von Mängeln beim Autokauf

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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung gefällt:

Tritt  innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eines PKW ein Mangel auf, muss der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Der Verkäufer muss daher beweisen, dass der mangelhafte Zustand nicht bereits bei der Übergabe des PKW an den Verbraucher vorgelegen hat. Daher wird es für einen Käufer, der einen PKW zu privaten Zwecken von einem Händler gekauft hat, zukünftig einfacher möglich sein, seine Mängelrechte durchzusetzen, sofern sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf zeigt.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&Seite=1&nr=76174&pos=33&anz=213