Arbeitsgericht Aachen erklärt Abrechnungspraxis der Firma Bonback für rechtswidrig
Das Arbeitsgericht Aachen hat heute ein weitreichendes Urteil gesprochen, das nahezu allen Mitarbeitern der Firma Bonback aus Übach-Palenberg zugutekommt (Az.3 Ca 3197/17).
Das Unternehmen Bonback gewährte seinen Arbeitnehmern bis zum Jahre 2017 bei einem Arbeitseinsatz an einem gesetzlichen Feiertag zusätzlich zu dem tariflichen Bonus eine Zeitgutschrift in Höhe der geleisteten Stunden.
Im Februar 2017 teilte Bonback seinen Mitarbeitern per Aushang mit, dass man die Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto bei einem Feiertagseinsatz bis dato irrtümlich gewährt habe und es ab sofort keine Zeitgutschriften mehr gäbe.
Das Arbeitsgericht Aachen hat nun entschieden, dass sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs, die ab 2014 bei Feiertagseinsätzen Zeitgutschriften erhalten, auch weiterhin einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Zeitgutschriften haben. Ein etwaiger Irrtum des Arbeitgebers sei unbeachtlich.
Das Arbeitsgericht konstatiert, dass den betroffenen Arbeitnehmern einzelvertragliche Ansprüche aufgrund so genannter betrieblicher Übung zuständen. Der Arbeitgeber kann diese kraft betrieblicher Übung entstandenen Rechtsansprüche seiner Mitarbeiter nicht einseitig zum Erlöschen bringen.
De facto bedeutet dies, dass die Abrechnungspraxis der Firma Bonback, ihren Arbeitnehmern ab Februar 2017 keine Zeitgutschriften mehr zu gewähren, nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen ganz eindeutig rechtswidrig ist.
Es sind jedoch tarifliche Ausschlussfristen zu beachten, wonach Ansprüche binnen 3 Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen – andernfalls verfallen die Ansprüche auf Zeitgutschriften.
Für die betroffenen Arbeitnehmer ist daher Eile geboten; ihnen ist dringend anzuraten, ihre Ansprüche auf Zeitgutschrift schriftlich bei der Firma Bonback einzufordern.
UPDATE:
Die Firma Bonback hat Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln eingelegt, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist!