BGH: Abrechnungspraxis des LG Aachen ist rechtswidrig – Kosten der Beilackierung sind zu erstatten!

 

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat man die Wahl, ob man die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten oder die fiktiven Reparaturkosten, die aufgrund eines Gutachtens ermittelt werden, vom Unfallverursacher erstattet verlangt.

Die Schadengutachten der KFZ-Sachverständigen beinhalten häufig so genannte Beilackierungskosten, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten.

Insbesondere die Rechtspraxis des Landgerichts Aachen sah bislang vor, dass diese Kosten bei fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen waren. Dieser versicherungsfreundlichen Rechtsprechung hat der BGH nun eine Absage erteilt und entschieden, dass Beilackierungskosten auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig sein können (BGH, Urteil vom 17.09.2019 – VI 396/18).

Liegt ein Schadengutachten vor und die Kosten der Beilackierung sind als Reparaturaufwand eingeschlossen und kalkuliert, werden diese Kosten zukünftig erstattungsfähig sein.

Aus einem aktuellen Verfahren ist mir bekannt, dass sich das Landgericht Aachen zukünftig an die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH halten wird.

Die neuerliche Entscheidung des BGH hat auch eine gewisse Indizwirkung bezüglich weiterer häufig seitens der KFZ-Sachverständigen einkalkulierter Schadenspositionen, insbesondere die bereits erwähnten UPE-Aufschläge und Beilackierungskosten.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung des Landgerichts Aachen auch insofern verbraucherfreundlich entwickeln wird.

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gez.

Oliver Offermann

Rechtsanwalt