Verkehrsunfallregulierung – Restwertangebote der Versicherungen

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Liegt ein so genannter wirtschaftlicher Totalschaden vor, rechnen die Versicherungen auf Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten PKW ab.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die kalkulierten Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer über 30 % höher sind als der Wiederbeschaffungswert.

Als Wiederschaffungswert versteht man den Wert, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein zum Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens muss der Versicherer des Unfallverursachers dem Geschädigten den Wiederschaffungswert abzüglich Restwert des verunfallten PKW erstatten.

Die Versicherungsgesellschaft versucht häufig den anhand eines Sachverständigengutachten ermittelten Restwert anzuzweifeln, indem sie einen höheren Restwert in Abzug bringt.

Häufig handelt es sich hierbei aber nicht um allgemein zugängliche Restwertangebote, so dass eine entsprechende Schadenkürzung sehr oft rechtswidrig ist.

Darüber hinaus muss man als Geschädigter auch kein Restwertangebot der gegnerischen Versicherung abwarten, sondern darf den PKW zu dem im Gutachten ermittelten Wert veräußern.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH!

Lassen Sie sich also von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten oder vertreten, damit  Ihnen alle Schadenspositionen erstattet werden!

Es lohnt sich!