Einseitige Reduzierung oder Erhöhung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber

Immer wieder stellt sich im Arbeitsrecht die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers einseitig je nach Arbeitsaufkommen zu reduzieren oder zu erhöhen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu einseitig nicht berechtigt.

In vielen Arbeitsverträgen findet man jedoch Klauseln, wonach der Arbeit berechtigt ist, die Arbeitszeit einseitig anzupassen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits in einer Entscheidung vom 07.12.2005 festgelegt, dass es dem Arbeitgeber erlaubt ist, die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers durch eine Formularklausel im Arbeitsvertrag flexibel zu gestalten.
Demnach gilt für die Erhöhung der Arbeitszeit eine maximale Grenze von 25 % und für die Verringerung der Höchstgrenze von 20 %

Problematisch ist jedoch häufig, dass viele vorformulierte Klauseln im Arbeitsvertrag keine bestimmten Voraussetzungen benennen, unter denen eine Änderung der Arbeitszeiten zulässig sein soll.

Da es sich um so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, könnten diese Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB darstellen, was die Unwirksamkeit der Klauseln zur Folge hätte.
In diese Richtung geht offenbar eine neuere Entscheidung des LAG Berlin vom 16.10.2014 – 21 Sa 903/14.

Die Rechtsprechung des BAG tendiert demgegenüber offenbar dazu, dass keine expliziten Voraussetzungen genannt werden müssen, um die Arbeitszeit flexibel gestalten zu können.

Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beabsichtigen, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten, sollten die oben genannten Höchstgrenzen eingehalten und die Verringerung/Erhöhung der Arbeitszeit vom Arbeitsaufkommen abhängig gemacht werden.

gez. OIiver Offermann Rechtsanwalt

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