Keine Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung, sofern Mietschulden nicht vollständig beglichen werden!

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Dem Vermieter steht bei einem Zahlungsverzug des Mieters gegebenenfalls ein Recht zur fristlosen Kündigung zu, siehe §§ 543, 569 BGB.

Der Mieter hat hingegen hat das Recht, die fristlose Kündigung unwirksam zu machen, indem er die Mietschulden vollständig begleicht. Dieses so genannte Nachholungsrecht besteht bis zu einer Dauer von zwei Monaten, nachdem dem Mieter eine Räumungsklage vom Gericht zugestellt wurde. Dieser Fall ist gesetzlich geregelt hat.

Der BGH hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem der Mieter seine Mietverbindlichkeiten nicht vollständig, sondern nur zu einem gewissen Teil beglichen hat. Entgegen der Vorinstanz (LG Bonn) hat der BGH entschieden, dass die Kündigung und das darauf gestützte Räumungsbegehren wirksam bleibt, wenn noch eine Restforderung besteht.

Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs könne zwar ihre Wirksamkeit verlieren, wenn der Vermieter vor dem Zugang der Kündigung befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB), wenn sich der Mieter von seiner Mietschuld durch Aufrechnungen befreien kann und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt (§ 543 Abs. 2 Satz 3 BGB) oder wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage befriedigt wird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Eine fristlose Kündigung werde aber nur dann nach den genannten Vorschriften unwirksam, so der Bundesgerichtshof, wenn ein vollständiger Ausgleich der Mietrückstände erfolgt. Der Verbleib einer Restforderung führe daher nicht zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung.

Urteil des BGH vom 25.08.21016, Az. VIII ZR 261/15

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=82c0a3e2e57a94f6db2516ad8d8e6b12&nr=76063&pos=0&anz=1