Teilnahmepflicht an Personalgesprächen während einer Arbeitsunfähigkeit

Neue Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 02.11.2016 zur Teilnahmepflicht an Personalgesprächen während einer Arbeitsunfähigkeit:

„Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.“