Arbeitnehmer verweigert Mund-Nasen-Schutz – fristlose Kündigung rechtens

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitsnehmers, der sich beharrlich weigert, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gerechtfertigt ist (Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21).
In dem vorliegenden Fall konnte der Arbeitnehmer sogar ein ärztliches Attest vorweisen, demzufolge er von dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit war.
Dies reichte dem Arbeitsgericht Köln nicht aus, da das Attest keine korrekte Diagnose des Krankheitsbildes des Arbeitnehmers enthielt und bereits 6 Monate alt war.
Das Gericht verwies insbesondere auf die gesundheitlichen Risiken in der, so wörtlich, „Pandemiehochphase“ im Januar 2021, die mit dem Nichtttragen des Mund-Nasen-Schutzes verbunden gewesen wären.
In Anbetracht einer vorherigen Abmahnung, die der Arbeitnehmer bereits zuvor wegen der Weigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes erhalten hatte, hielt das Arbeitsgericht Köln die fristlose Kündigung für rechtens.

Anmerkung:
Angesichts zahlreicher wissenschaftlicher Studien, die die Wirksamkeit des Tragens von Masken zur Prävention gegen das Coronavirus in Frage stellen, halte ich das Urteil in seiner Begründung nicht für ausreichend und tragfähig.
Nicht bekannt ist, ob das Gericht den Arbeitnehmer im Rahmen der Prozessführung rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass es das ärztliche Befreiungsattest als nicht ausreichend begründet ansieht.
Es bleibt abzuwarten, wie ähnlich gelagerte Fälle von anderen Arbeitsgerichten, insbesondere den Landesarbeitsgerichten, zukünftig entschieden werden.

Oliver Offermann
Rechtsanwalt