BAG zur Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

In unserem letzten Beitrag Verjährung von Resturlaub haben wir darüber berichtet, dass Resturlaubsansprüche verjähren können.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis gilt dies jedoch nur, wenn der Arbeitgeber explizit auf den drohenden Verfall hinweist und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, seinen Urlaub auch zu nehmen.

Im beendeten Arbeitsverhältnis verhält es sich hingegen anders:
Hier wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen finanziellen Abgeltungsanspruch. Dieser Anspruch verjährt innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren mit Schluss des Jahres, in welchem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20).

Grundlage des Urteils des BAG war ein Fall, bei dem das Arbeitsverhältnis vor dem 06.11.2018 endete.
Da der EuGH hier eine Änderung der Rechtsprechung vollzogen hatte, war hier hinsichtlich der einzelnen Urlaubsjahre zu differenzieren und es kam zu einem, auf den ersten Blick kuriosen Ergebnis:
Urlaubsansprüche von 2010 bis 2014 waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2019 noch nicht verjährt, die Ansprüche aus 2015 hingegen schon.
Die Einzelheiten ersparen wir Ihnen an dieser Stelle, da eine solche Konstellation in zukünftigen Fällen nicht mehr auftreten kann.

Als Fazit sollte man Folgendes mitnehmen:

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Jahre 2020 oder später geendet hat, haben noch die Möglichkeit, Resturlaubsansprüche von ihrem „alten“ Arbeitgeber einzufordern und eine finanzielle Abgeltung zu verlangen.
Uns ist kein Fall aus der Praxis bekannt, in welchem Arbeitgeber bis Ende 2018 ihrer Hinweis- und Mitwirkungspflicht im Hinblick auf den möglichen Verfall genügt hätten.
Es bestehen somit gute Chancen, auch noch Jahre nach Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht gewährten Urlaub klageweise geltend zu machen.

Haben Sie Fragen zum Urlaubsrecht? Rufen Sie uns an.

Oliver Offermann
Rechtsanwalt