Arbeitgeber schuldet Arbeitnehmer Verzugspauschale von 40,00 EUR bei verspäteter Lohnzahlung

 

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 22.11.2016 (12 Sa 524/16) entschieden, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer verpäteten Lohnzahlung zusätzlich zu dem vertraglichen Lohn eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR schuldet.

Dies ergibt sich aus § 288 Abs. 5 BGB, der seit dem 01.07.2016 auf alle Arbeitsverhältnisse im Arbeitsrecht Anwendung findet.

Bis dato war in der Rechtsprechung umstritten, ob der seit 2014 bestehende § 288 Abs. 5 BGG auch im Arbeitsrecht gilt. Das LAG Köln hat diese Streitfrage nun zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden und festgelegt, dass der Arbeitnehmer bei jeder nicht termingerechten Lohnzahlung zusätzlich zu dem Gehalt einen pauschalen Schadensersatz von 40,00 EUR netto verlangen kann!

Bestehen Sie daher als Arbeitnehmer bei einer zu späten Gehalts- oder Lohnzahlung immer darauf, dass Ihnen der Arbeitgeber die Verzugspauschale erstattet.

Der Anspruch kann notfalls mithilfe eines Anwaltes für Arbeitsrecht eingeklagt werden.

gez. RA Offermann

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