Gewerberaummiete – nur halbe Miete wegen Corona-Schließung

Das Kammergericht Berlin hat am 01.04.2021 (Urt. v. 01.04.2021, Az. 8 U 1099/20) entschieden, dass Mieter von Gewerberäumen, die aufgrund behördlicher Corona-Maßnahmen von Einschränkungen des Mietgebrauchs oder gar Schließungen der Mieträume betroffen sind, nur zur Zahlung von 50 % der Miete verpflichtet sind.
Rechtsgrundlage ist der Ende letzten Jahres in Kraft getretene Art. 240 § 7 EGBG:

Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. 

Das Gericht argumentiert, dass die Corona-Krise für die Parteien nicht vorhersehbar gewesen sei und sie den Vertrag so nicht geschlossen hätten.
Daher sei der Vertrag entsprechend anzupassen, so dass der Mieter für die Dauer der durch die Covid-19-Pandemie resultierenden staatlichen Einschränkungen nur die Hälfte der Kaltmiete schuldet.
Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Dresden am 24.02.2021 mit ähnlicher Argumentation genauso entschieden (Urt. v. 24.2021, Az. 5 U 1782/20).
Das OLG Karlsruhe lehnt hingegen eine coronabedingte Anpassung der Miete ab (Urt. v. 24.02.2021, Az. 7 U 109/20).

Gut möglich, dass der BGH sich mit dieser Thematik in Kürze befassen wird.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.

gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt

 

Wer haftet bei Unwetterschäden?

Aktueller denn je – Wer haftet bei Sturmschäden?

In jüngster Zeit kommt es sehr häufig zu Sturmereignissen. Bei Schäden, die durch umstürzende Bäume, herabfallende Äste oder gar herabfallende Dachziegeln verursacht werden, stellt sich in der Praxis die Frage, wer für den Schaden haftet.

1. Haftung des Grundstücksbesitzers

Wird ein Schaden an fremdem Eigentum durch herabfallende Gebäudeteile wie Dachziegel verursacht, haftet der Grundstücksbesitzer, wenn die Ablösung der Dachziegel auf eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes zurückzuführen ist. Die Haftung des Grundstücksbesitzer setzt demnach ein Verschulden voraus, wobei das Verschulden vermutet wird.

2. Haftung des Grundstückseigentümers

Für Schäden, die durch einen umstürzenden Baum hervorgerufen werden, haftet der Eigentümer des Baumes, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, dass der Eigentümer regelmäßig eine Sichtkontrolle des Baumes vornehmen muss.
3. Haftung der Versicherung/-en
a) Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung kommt für Schäden an der eigenen Immobilie auf, die durch ein Sturm- oder Unwetterereignis entstanden sind.
b) Hausratversicherung
Die Hausratversicherung deckt die Schäden an eigenen beweglichen Gegenständen ab.
c) Kaskoversicherung
Schäden am eigenen PKW ersetzt die Teilkaskoversicherung.
Rechtsanwalt
Oliver Offermann