Vertragsrecht

 Die wesentlichen Vorschriften zu gegenseitigen Verträgen und einzelnen Vertragsarten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthalten.

Im Allgemeinen Teil des Schuldrechts des BGB finden man unter anderem die Vorschriften, die auf alle gegenseitigen Verträge Anwendung finden.

Hierbei handelt es sich um das Erfüllungs- und Leistungsstörungsrecht, das Rücktritts- und Kündigungsrecht, das Schadensersatzrecht sowie das Recht der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB-Recht, das so genannte „Kleingedruckte“).

Im Besonderen Teil des Schuldrechts des BGG findet man die einzelnen Vertragsarten und

-formen, wobei die vorgenannten Vorschriften des Allgemeinen Teils den Eigenheiten der jeweiligen Vertragsart angepasst und für jedes Vertragsverhältnis spezifiziert sind.

Einzelne Schuldverhältnisse sind der Kauf-, Tausch-, Miet-, Werk-, Leasing-, Dienst-, Franchise-Handelsvertreter-, Darlehens-, Bau-, Bauträger-, Makler- und Geschäftsbesorgungsvertrag.

Jede Vertragsform weist vertragsspezifische Besonderheiten und gesetzliche Regelungen auf.

Vertragsrecht ist ein klassischer Bereich des Zivilrechts, der jedoch aufgrund der Vielzahl und Fülle der gesetzlichen Regelungen einer Spezialisierung des Anwaltes und eines guten praktischen Gespürs bedarf.

Der Anwalt im Vertragsrecht befasst sich in der Praxis hauptsächlich mit der rechtskonformen Vertragsgestaltung und -prüfung sowie Unstimmigkeiten zwischen Vertragsparteien sowohl im außergerichtlichen Bereich als auch im Rahmen der Vertretung vor Gericht.