Immobilienrecht – Schimmel in der Wohnung?

Heutzutage ist Schimmel in Mietwohnungen kein Einzelfall mehr, da besonders in Altbauten saniert wurde, wodurch die Dichtungen der Fenster und Türen extrem verbessert wurden. Doch damit tritt das Problem auf, dass sich die Feuchtigkeit auch dementsprechend länger in den Wohnräumen hält. Sollte dann nicht regelmäßig gelüftet werden, dauert es nicht lang und der Schimmel erscheint an Wänden in den Wohnräumen und häufig im Bad sowie Küche.
Schimmel in einer Mietwohnung stellt oftmals eine Einschränkung der Wohnqualität dar und in schlimmen Fällen sogar der Lebensqualität. Für den Vermieter steht bei einem Schimmelpilzbefall in der Regel fest, dass der Mieter falsch lüftet oder zu wenig heizt. Umgekehrt denkt der Mieter, dass ein Baumangel die Ursache des Schimmelbefalls ist. Aufgrund dessen kommt es leider häufig zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Was sollte beachtet werden, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird?

Der Mieter ist verpflichtet, situationsgerecht zu lüften und zu heizen. Wenn das sichergestellt ist, kann der Mieter eine Mietmängelanzeige bei dem Vermieter stellen, wodurch eine Frist für die Entfernung des Schadens abgemacht wird. Falls der Schaden die Wohn- und Lebensqualität erheblich einschränkt, kann ab der Mängelanzeige eine Mietminderung von Gesetzes wegen geltend gemacht werden. Fristlos kündigen, ist möglich, wenn die Abmahnung und Aufforderung zur Behebung des Schimmels erfolglos verläuft. Sollte der Vorwurf des Vermieters, dass sich der Mieter durch falsches Lüftungs- und Heizverhalten nicht ordnungsgemäß um die Wohnung gekümmert hat, gerechtfertigt sein, steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zu.
Im Mietrecht ist festgelegt, dass der Vermieter die Wohnung in einem einwandfreien Zustand übergibt. Schon vorhandene Probleme müssen im Vertrag schriftlich festgehalten werden, wobei vor allem deutlich auf eventuelle Heiz- und Lüftungsverhalten hingewiesen werden sollte. Bei einer Mietmängelanzeige des Mieters sollte der Vermieter unverzüglich reagieren, es sei denn die Anzeige ist unbegründet, sodass die Schäden auf den Mieter zurückzuführen sind. Dann sollte die Mietminderung schriftlich abgelehnt werden und die Beseitigung der Schäden durch den Mieter verlangt werden.
In einem Gerichtsprozess ist von beiden Seiten aus zu beweisen, dass der Schaden nicht durch das eigene Verschulden entstanden ist. Für die Feststellung, wer den Mangel verursacht hat, wird ein Gutachter eingeschaltet. Hier hat der Vermieter vorrangig zu beweisen, dass der Schimmel nicht auf bauliche Umstände zurückzuführen ist. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, ist es Sache des Mieters, nachzuweisen, dass der Schimmel nicht durch sein Verhalten begründet ist.  Da es sich um eine komplexe Rechtsmaterie handelt, sollten die Probleme, die durch einen Schimmelbefall hervorgerufen werden, von einem Rechtsanwalt für Mietrecht geklärt werden.

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