Mietrecht

Wir vertreten sowohl Vermieter als auch Mieter im Bereich des Gewerbe- und Wohnraummietrechts.

Hier bildet die Beendigung des Mietverhältnisses einen Schwerpunkt der anwaltlichen Vertretung, angefangen bei der Kündigung des Mietverhältnisses bis zur Räumungs- und Herausgabeklage sowie Vertretung im anschließenden Zwangsräumungsverfahren.

Da die Wohnung den zentralen Bereich der Lebensgestaltung des Mieters darstellt, ist das gesamte Wohnraummietrecht vom Mieterschutzgedanken geprägt.

Der Vermieter kann das Wohnraummietverhältnis nur dann kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt. In der Praxis häufig vorkommende Kündigungsgründe sind wiederholte Pflichtverletzungen des Mieters nach vorheriger Abmahnung, Mietzahlungsunregelmäßigkeiten und -verbindlichkeiten sowie Eigenbedarf des Vermieters.

Mietverträge über Gewerberäume werden häufig zeitlich befristet geschlossen. Das Recht zur ordentlichen fristgerechten Kündigung wird häufig für die Dauer der Befristung für beide Parteien ausgeschlossen.

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde ist hiervon unberührt und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

In der Praxis besteht auch im Gewerberaummietrecht häufig Streit, ob und unter welchen Voraussetzungen das Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grunde beendet werden kann.

Ein weiteres Tätigkeitsfeld sowohl im Gewerbe- als auch Wohnraummietrecht sind Mängel und Schäden in den Mieträumlichkeiten sowie darauf beruhende Mietminderungen und Mieteinbehalte.

Da das Mietrecht sehr stark von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägt wird, muss der Rechtsanwalt die Rechtsprechung sehr genau verfolgen, um eine effektive Vertretung und Beratung garantieren zu können.