Sie wollen eine Mietminderung?

Das Mietrecht ist sehr vielseitig und beschäftigt sich unter anderem mit dem Thema Mietminderung. Häufig treten in einer Mietwohnung unerhoffte Probleme wie Schimmel oder Heizungsausfälle auf. Daraufhin verlangen viele Mieter eine Mietminderung, da sie sich in der Wohnqualität eingeschränkt fühlen. Der Mieter hat laut § 536 BGB das Recht, die Miete bei nicht unerheblichen Mängeln oder Fehlern angemessen zu kürzen. Diese Vorschrift bezieht sich auf alle Mietverhältnisse jeglicher Art. Voraussetzung für die Mietminderung ist die so genannte Mängelrüge dem Mieter gegenüber, um dem Vermieter die Probleme zu schildern und gegebenenfalls zu zeigen. Diese soll unverzüglich nach der Kenntnisnahme des Problems geschehen.
Die Voraussetzung für eine Minderung der Miete ist ein nachvollziehbarer Mangel in der Wohnung, der den Ist-Zustand von dem eigentlichen Soll-Zustand unterscheidet. Durch den Mietvertrag wird der Soll-Zustand dargestellt, wodurch ein Mietmangel deutlich gemacht werden kann. Zudem zählen auch gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen als Mangel und berechtigen den Mieter dazu, die Miete zu mindern. Aber nicht jeder Mangel beeinträchtigt die Wohnqualität in einem Maß, welches eine Mietminderung rechtfertigt.

Höhe der Mietminderung

Der Richtwert für eine Mietminderung richtet sich laut Rechtsprechung nach der Höhe der Bruttomiete, sprich Kaltmiete einschließlich Heiz- und Nebenkosten. Allerdings wird der genaue Betrag der Mietminderung vom Einzelfall abhängig gemacht und folglich nicht für allgemeingültig gehalten. Hierbei spielt der Umfang der Beeinträchtigung eine Rolle, wonach auch bewertet wird, wie sehr der Mangel sich auf die Wohnqualität auswirkt. Sollte es zwischen dem Vermieter und Mieter zu einem Streitfall kommen, nimmt das Gericht nach einem festgelegten Rahmen die Schätzung vor.

Unangemessene Mietminderung

Im Fall einer nicht berechtigten Mietminderung, welche einer zweifachen Monatsmiete entspricht, steht dem Vermieter das Recht zu, den Mieter fristlos zu kündigen. Diesbezüglich kann der Wohnungseigentümer in der Kündigung den Grund des Mietrückstandes angeben.
Damit eine unangemessene Mietminderung direkt vermieden wird, ist es ratsam, bei der nächsten vollen Monatsmiete dem Vermieter kenntlich zu machen, dass eine Mietminderung sinnvoll wäre, sich der genaue Betrag allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt festmachen lässt.

Nachweise für Mängel

Um im Streitfall zwischen Mieter und Vermieter den Mangel beweisen zu können, muss der Mieter den Mangel dokumentieren. Gegebenenfalls kann der Mieter einen Sachverständigen für ein Gutachten beauftragen. Zudem muss der Erscheinungszeitpunkt des Mangels bewiesen werden können.
Andererseits ist der Vermieter dazu verpflichtet, den Gegenbeweis vorzulegen, dass der Schaden ein nicht so starkes Ausmaß annimmt, wie vom Mieter geschildert oder dass der Mangel nicht aus seinem Obhutsbereich stammt.
Eine Rückwirkung der Mietminderung ist möglich, sofern der Vermieter rechtzeitig von dem Schaden in Kenntnis gesetzt wurde. Der Anspruch auf Mietminderung verjährt nach drei Jahren.

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