Was genau ist eine Kündigungsschutzklage?

Sobald der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, sollte der betroffene Arbeitnehmer gegen diese Kündigung mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Dabei wendet sich der Arbeitnehmer an das örtlich zuständige Arbeitsgericht, und verlangt, dass die Unwirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht festgestellt wird. In der Regel kommt es vor dem Arbeitsgericht jedoch einer vergleichsweisen, gütlichen Einigung, wonach sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich auf ein Ende des Arbeitsvertrages zu einem bestimmten Zeitpunkt einigen und dem gekündigten Arbeitnehmer aufgrund der Kündigungsschutzklage eine Abfindung vom Arbeitgeber zugesprochen wird. Hierzu kann man sich an der Faustregel des Kündigungsschutzgesetzes orientieren, wonach sich die Abfindung auf rund ein halbes Monatsgehalt in brutto pro Beschäftigungsjahr beläuft.

Wichtig bei einer Kündigungsschutzklage ist die Einhaltung der Frist zur Einreichung der Klage. Diese beschränkt sich auf drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, da ansonsten die Kündigung als wirksam gilt! Man sollte die Kündigung daher in jedem Fall rechtzeitig mittels einer Kündigungsschutzklage angreifen.

Welche Kosten können durch eine Kündigungsschutzklage hervorgerufen werden?

Zunächst fallen eventuelle Kosten für die Erstberatung bei einem fachspezifischen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht an. Hierbei dürfen nicht mehr als 190€ zuzüglich Auslagen und  Mehrwertsteuer entstehen. Der Betrag wird maßgeblich anhand des Einkommens des Klagenden, der Dauer des Beratungsgespräches sowie des wirtschaftlichen Interesses des Rechtssuchenden festgelegt. Darüber hinaus entstehen diese Kosten nur, wenn der Mandant sich letztendlich entscheidet, keine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Vor Gericht zahlen sowohl Kläger als auch der Beklagte die Anwaltskosten aus eigener Tasche. Die Kostenaufteilung bei einer Klage in erster Instanz ist klar geregelt und besagt, dass jede Partei die Kosten des eigenen Anwaltes zahlen muss. Bei einer Niederlage für den ehemaligen Arbeitnehmer besteht der Vorteil, dass dieser nicht noch die Kosten seines Gegners tragen muss. Doch daraus zieht sich auch ein Nachteil im Falle des Prozesssieges, da die eigenen Kosten selbst bezahlt werden müssen. Dies ist ein bedeutender Unterschied zu einem „normalen“ Zivilprozess, in dem die obsiegende Partei einen Erstattungsanspruch in Bezug auf ihre Anwaltskosten gegen die unterlegene Partei hat.
Für den Prozessverlierer kommen zudem noch die Kosten der Gerichtsverhandlungen hinzu, sobald der Fall durch ein gerichtliches Urteil in der ersten Instanz beendet wurde. Diese Kosten können nur dann umgangen werden, wenn der Prozessverlierer über eine Rechtschutzversicherung verfügt.
Sollte der Fall sogar eine zweite Instanz benötigen, dann bleibt der Prozessverlierer auf den gesamten entstandenen Kosten sitzen, also auch auf den Kosten des Gegners.

Grundvoraussetzung für eine wirksame Kündigungsschutzklage

Um überhaupt Erfolg mit einer Kündigungsschutzklage erzielen zu können, ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer, der die Kündigung erhalten hat, seit mindestens sechs Monaten in dem Unternehmen ohne Unterbrechung angestellt war und der Betrieb regelmäßig über mehr als zehn festangestellte Mitarbeiter verfügt. Eine Kündigungsschutzklage muss immer bei dem Arbeitsgericht eingereicht werden, wo sich auch der Sitz des Arbeitgebers bzw. der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer gearbeitet hat, befindet.

Der Kündigung wegen verhaltensbedingter Gründe muss im Regelfall eine Abmahnung vorausgehen. Damit erhält der Arbeitnehmer die Gelegenheit das abgemahnte Verhalten zu ändern und sich entsprechend einzustellen.
Bei schweren Delikten, wie zum Beispiel Diebstahl am Arbeitsplatz oder auch heftigen Beleidigungen, ist keine Abmahnung für eine rechtlich wirksame Kündigung vonnöten, da Verstöße dieser Art Grund genug sind, eine außerordentliche, fristlose Kündigung auszusprechen.

 

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