Was versteht man unter Eigenbedarf?

Der Begriff Eigenbedarf ist Teilbereich des Mietrechts und ist ein häufiger Grund für die Kündigung eines Mietvertrags. Eigenbedarf melden Vermieter an, um die vermietete Wohnung in einer bestimmten Zeit selbst zu beanspruchen. Das heißt, dass der Mieter der Wohnung gekündigt wird. Hierbei muss der Vermieter einen plausiblen Kündigungsgrund für den Eigenbedarf vorlegen, welcher nachgewiesen werden muss. Von Eigenbedarf wird gesprochen, wenn der Mieter die gesamte Mietwohnung für sich selbst und gegebenenfalls Familienangehörige oder eine Pflegekraft beansprucht.
Der Vermieter kann zu eigenen Gunsten den Eigenbedarf für Familienangehörige anmelden, wozu seit dem Januar 2010 auch Nichten und Neffen eingeschlossen sind. Wird der Eigenbedarf ausschließlich für Familienangehörige des Vermieters angemeldet, muss der Mieter die Kündigung akzeptieren.
Andere Gründe müssen nachvollziehbar sein, denn es reicht nicht aus, wenn der Vermieter erklärt, er möchte seine eigenen vier Wände beziehen. Als verständlicher Grund wäre der Wunsch, in der vermieteten Wohnung den Altersruhesitz zu genießen. Weiterhin wäre es möglich, wenn der Vermieter die Wohnung seinem Kind zur Verfügung stellen möchte, damit dies sich nicht von dem Elternhaus löst. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, in der auch die Person(en) genannt ist bzw. sind, die die Wohnung beziehen wird bzw. werden.
Die Kündigungsfrist ist in dem Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Die Kündigungsfrist bei einem unbefristeten Mietvertrag ist allerdings von der Wohndauer des Mieters abhängig. Lebt der Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als fünf Jahre in dem Mietobjekt, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Sollte der Mieter zwischen fünf und acht Jahre lang in der Immobilie wohnen, beträgt die Frist sechs Monate. Zwischen acht und zehn Jahren muss der Vermieter eine Kündigungsfrist von neun Monaten einräumen und für den Fall, dass der Mieter länger als zehn Jahre in der Wohnung lebt, hat die Frist eine Länge von einem ganzen Jahr. Für den Mieter allerdings gilt stets die Kündigungsfrist von drei Monaten.
Sollte der Vermieter den Eigenbedarf nur vortäuschen, droht für ihn eine Schadensersatzpflicht.

Reaktionen der Mieter

Sobald der Mieter die Kündigung des Eigentümers erhält, kann der Mieter Widerspruch einlegen.

Sollte der Mieter nicht freiwillig ausziehen, kann der Vermieter eine Räumungsklage bei dem Gericht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die zu räumende Wohnung befindet, einreichen. Gegebenenfalls kann der Vermieter nach neuem, seit dem 01.05.2013 geltenden Recht eine einstweilige Verfügung gegen den Mieter erwirken. Diese ist auf eine schnelle Räumung gerichtet und erspart dem Vermieter unter Umständen eine kosten- und zeitintensive Räumungsklage. In dem Fall sollte man sich in einem solchen Fall durch einen auf das Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Räumungsklage bei Gericht einreicht und alle sachgerechten Anträge bei Gericht stellt.

 

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