Ihr Rechtsanwalt für das Themengebiet
Bauvertragsrecht / privates Baurecht
Sind Sie auf der Suche nach einem Rechtsanwalt in Eschweiler, der Sie im Bereich Bauvertragsrecht / privates Baurecht professionell und fundiert berät?
Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in allen rechtlichen Sachverhalten im Bereich Bauvertragsrecht / privates Baurecht zur Seite.
Als erfahrener Rechtsanwalt im privaten Baurecht verfüge ich sowohl über die notwendigen theoretischen Kenntnisse als auch über die unerlässliche praktische Erfahrung.
Sollten Sie Fragen haben, finden Sie meine Kontaktdaten im unteren Abschnitt der Webseite.
Nachfolgend informiere ich Sie über die relevanten Neuerungen im Bauvertragsrecht / privaten Baurecht.
I. Neues Bauvertragsrecht
Ab dem 01.01.2018 gilt das neue Bauvertragsrecht.
Der Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, die Rechte der Verbraucher bei privaten Bauverträgen zu stärken und Handwerksunternehmen bessere, rechtliche Möglichkeiten zu bieten, ihre Lieferanten bei mangelhaftem Baumaterial in Regress zu nehmen.
1.Bauvertrag gesetzlich im BGB verankert
Der neu eingefügte § 650a BGB definiert erstmals im Gesetz den Begriff des Bauvertrages.
„(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.“
2. Baubeschreibung beim Abschluss von Bauverträgen durch Verbraucher zwingend notwendig
Die Baubeschreibung muss nach den gesetzlichen Vorgaben folgende Mindestangaben enthalten:
- allgemeine Beschreibung des Gebäudes bzw. der Umbauten, ggfls. Haustyp und Bauweise
- Art und Umfang der Bauleistungen
- Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte
- Angaben zum Energie- und Brandschutz, ggfls. Schallschutz und Bauphysik
- Angaben zur Baukonstruktion
- Beschreibung des Innenausbaus
- Beschreibung des gebäudetechnischen Anlagen
- Angaben zu Qualitätsmerkmalen
- Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen
- Verbindliche Angaben im Bauvertrag hinsichtlich Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder Dauer der Bauausführung
- Widerrufsrecht des Auftraggebers (= Bestellers) bei Verbrauchereigenschaft
3. Widerrufsrecht des Auftraggebers (=Bestellers) bei Verbraucherbauvertrag
Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er den Bauvertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Werkunternehmer den Auftraggeber über sein Widerrufsrechts ordnungsgemäß belehrt hat.
Macht der Auftraggeber von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, schuldet er lediglich einen Wertersatz für die seitens des Werkunternehmers bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.
4. Änderung des Bauvertrags/ Anordnungsrecht des Auftraggebers (=Bestellers)
Das Gesetz legt ferner fest, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber eine Änderung des vereinbarten Werkvertrages von dem Werkunternehmer verlangen darf.
Dieses Recht ist das so genannte Anordnungsrecht des Bestellers.
Sofern die Änderung des Werkvertrages für den Werkunternehmer nicht unzumutbar ist, ist der Besteller berechtigt, die Änderung des Werkvertrages einseitig (ohne Zustimmung) des Werkunternehmers anzuordnen.
Voraussetzung dieses Anordnungsrechts ist ein vorheriger, gescheiterter Einigungsversuch über die Änderung des Werkvertrages und die daraus resultierende Mehr- oder Mindervergütung des Werkunternehmers.
Sollte keine Einigkeit über das Anordnungsrecht zustande kommen, steht dem Besteller die Möglichkeit offen, eine einstweilige Verfügung über das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung zu erwirken.
5. Bauhandwerkersicherung – Zwingende Obergrenzen für Abschlagszahlungen bei Verbraucherbauvertrag
Sofern es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt, darf der Werkunternehmer als Abschlag höchstens 20 % der Gesamtsumme verlangen.
6. Recht des Werkunternehmers auf Abschlagszahlung
Es tritt eine gesetzliche Neuerung in Kraft, der zufolge der Werkunternehmer einen angemessenen Betrag als Abschlagszahlung von seinem Auftraggeber verlangen kann.
Die Höhe des Abschlages, der verlangt werden kann, richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistungen und dem gesamten Auftragswert.
Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen.
Bei nicht vertragsgemäßer, das heißt mangelhafter Leistung, kann der Auftraggeber einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern.
7. Absicherung des Vergütungsanspruch/Sicherheitseinbehalt
Dem Besteller ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zur Verfügung zu stellen.
Der Besteller kann nach Wahl des Unternehmers die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhalten oder die Sicherheit durch eine Bankbürgschaft beanspruchen.
8. fiktive Abnahme des Bauwerkes
Es ist nunmehr gesetzlich festgelegt, dass die Abnahme des Werkes als erfolgt gilt, wenn der Unternehmer seinem Auftraggeber nach Fertigstellung des geschuldeten Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Benennung mindestens eines Mangels abgelehnt hat.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Abnahme grundsätzlich Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers ist.
Damit wird dem Unternehmer ein Instrument an die Hand gegeben, seinen Anspruch fällig zu stellen.
Wichtig ist hierbei, dass der Unternehmer seinen Auftraggeber bei der Aufforderung zur Abnahme darauf hinweist, dass eine unberechtigte Ablehnung der Abnahme ohne Benennung mindestens eines Mangels eine fiktive Abnahme und damit die Fälligkeit des Werklohnanspruchs zur Folge hat.
9. Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme und Schlussrechnung
Verweigert der Besteller die Abnahme unter Benennung mindestens eines Mangels, hat er nach Aufforderung des Werkunternehmers an der gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken.
Verweigert der Besteller die gemeinsame Zustandsfeststellung innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Werkunternehmer diese auch einseitig vornehmen.
In einem solchen Fall kann der Werkunternehmer auch ohne Abnahme die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs herbeiführen, indem er dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung zukommen lässt, die eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen beinhaltet.
10. Schriftform der Kündigung
Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.
Dies bedeutet, dass eine Kündigung per E-Mail oder Telefax ausgeschlossen ist.
11. Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund
Eine sofortige Kündigung soll bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig sein.
Ein wichtiger Grund liegt nach der Definition des Gesetzes dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
Neu ist, dass nach der Kündigung beiden Parteien ein Recht zusteht, eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes zu verlangen.
Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bemisst sich bei der vorzeitigen Kündigung nach dem Wert seiner erbrachten Leistungen.
II. Einführung eines Bauträgervertrags im BGB
- 650u BGB
„1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus finden die Vorschriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder auf Übertragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, § 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1.“
III. Änderungen im Kaufrecht
Der Anspruch auf Nacherfüllung des Käufers wird bei mangelhafter Kaufsache erweitert.
Neu ist, dass der Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Vornahme von Ausbau- und Einbauleistungen bzw. auf Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen hat.
Diese Neuregelung kommt sowohl nicht gewerblichen Käufern (Verbrauchern) als auch gewerblichen Käufern (Unternehmern) zugute, die ihrerseits z.B. Baumaterial von einem Lieferanten bezogen und anschließend bei ihrem Kunden verbaut haben.
Ein Verschulden des Verkäufers bezüglich der mangelhaften Leistung ist nicht erforderlich; Voraussetzung ist jedoch, dass die Kaufsache gemäß ihrer Art und dem Verwendungszweck ein- oder verbaut worden ist.
IV. Normierung des Architekten- und Ingenieurvertrags im BGB
1. 650p BGB
„(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
(2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammenmit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.“
2. Sonderkündigungsrecht beim Architekten- und Ingenieurvertrag
In § 650r BGB ist ein Sonderkündigungsrecht des Bestellers verankert, nachdem der Architekt oder Ingenieur eine erste Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung vorgelegt hat.
3. Recht des Architekten und Ingenieurs auf Teilabnahme
In § 650s BGB ist ein Recht des Architekten und Ingenieurs auf eine Teilabnahme für das/die von ihm geplante/-n Werk/-e vorgesehen.
4. Gesamtschuldnerische Haftung mit Bauunternehmer Vorrang der Nacherfüllung durch den Bauunternehmer
Bei Vorliegen eines Überwachungsfehlers des Architekten oder Ingenieurs, der zu einem Mangel an dem Bauwerk geführt hat, muss der Besteller zunächst den bauausführenden Unternehmer des Architekten und Ingenieurs auf Mangelbeseitigung in Anspruch nehmen.
Erst wenn der Besteller dem bauausführenden Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat, kann er sekundär den Architekten oder Ingenieur auf Mangelbeseitigung in Anspruch nehmen.
V. Bildung von Spezialkammern bei den Landgerichten für baurechtliche Streitigkeiten
Bei den Landgerichten werden Zivilkammern für Streitigkeiten aus Bau-, Architekten- und Ingenieurverträgen gegründet, die sich zukünftig ausschließlich mit baurechtlichen Streitigkeiten befassen werden.
Informationen zu Eschweiler
Da die Mandanten mittlerweile nicht nur aus Eschweiler, sondern immer mehr kommen auch aus Stolberg.
Nachfolgend haben wir die bedeutendsten Informationen über Eschweiler im Folgenden für Sie zusammengefasst:
Eschweiler ist eine Stadt im Bundesland Nordrhein-Westfalen und gehört zum Regierungsbezirk Köln und im kleineren Kreis zur Städteregion Aachen. Eschweiler besteht aus 22 Stadtteilen. In dieser Stadt leben rund 55 000 Menschen, welche sich auf einer Gesamtfläche von knapp 76 Quadratkilometern verteilen.
Die Stadt Eschweiler hat Anwohnern und Touristen einiges zu bieten. Hier gibt es viel Kulturelles zu sehen, wie beispielsweise die zahlreichen alten Mühlen, welche das Stadtbild prägen, und das Alte Rathaus. Letzteres wurde im Jahre 1822 errichtet und ist somit eines der ältesten Gebäude von Eschweiler. Zudem gibt es die Eschweiler Burg, welche sich in Eschweiler-Weisweiler befindet. Sie wurde zwischen dem 15. und 16. Jahrhundert gebaut und befindet sich immer noch in einem sehr guten Zustand. Andere historische Gebäude, die in Eschweiler zu finden sind, sind das Haus Palant, die Röthgener Burg sowie der Broicher Hof.
Durch die Stadt in NRW fließt der 55 Kilometer lange Fluss namens Inde, der schließlich beim Ort Jülich in der Rur mündet. Die Natur ist in Eschweiler sehr idyllisch, viele Erholungssuchende u.a. verbringen ihre Freizeit am Blaustein-See. Ferner findet man hier viele Grün- und Waldflächen, die zum Spazierengehen und Joggen einladen. Auch ein Freibad lockt viele Bewohner in den Sommermonaten an, es befindet sich im Ortsteil Dürwiß. Interessant ist ebenfalls, dass hier jedes Jahr das sogenannte EMF – Eschweiler Music Festival – stattfindet. Dieses Event zieht viele Touristen an, welche in den zahlreichen Gast- und Ferienhäusern in Eschweiler unterkommen können.
Sowohl die Wirtschaft als auch die Infrastruktur des Ortes sind exzellent. In Stolberg haben sich nämlich viele kleine und große Unternehmen angesiedelt, wie zum Beispiel die Dalli-Werke sowie die Peltzer- und Prym- Werke. Durch diese Unternehmen gibt es hier viele Arbeitsplätze. Wissenswert ist auch, dass sich Stolberg seit 1950 aktiv gegen Neonazis vorgeht, da der Ort eine Hochburg für Neonazis ist. Hier befindet sich, wie in Aachen auch, ein eigener NPD-Verband. Die Rheinländische Stadt Stolberg hat seinen Bewohnern sowie auch Touristen verschiedene Freizeitangebote anzubieten. Unter anderen gibt es hier einige Museen sowie viele Wander- und Radwege. Das Waldgebiet Solchbachtal bietet die Möglichkeit, zu wandern, radzufahren und joggen zu gehen. Doch nicht nur die Natur ist sehr schön im Ort, auch die Stadthalle ist einen Besuch wert. Außerdem finden hier viele Ausstellungen in den ortsansässigen Burgen statt sowie im Skulpturgarten Hammerberg und in der Steinweg Galerie. Auch der Europäische Kunsthof wird oft und gerne besucht.
Eschweiler ist eine Stadt im Bundesland Nordrhein-Westfalen und gehört zum Regierungsbezirk Köln und im kleineren Kreis zur Städteregion Aachen. Eschweiler besteht aus 22 Stadtteilen. In dieser Stadt leben rund 55 000 Menschen, welche sich auf einer Gesamtfläche von knapp 76 Quadratkilometern verteilen.
Die Stadt Eschweiler hat Anwohnern und Touristen einiges zu bieten. Hier gibt es viel Kulturelles zu sehen, wie beispielsweise die zahlreichen alten Mühlen, welche das Stadtbild prägen, und das Alte Rathaus. Letzteres wurde im Jahre 1822 errichtet und ist somit eines der ältesten Gebäude von Eschweiler. Zudem gibt es die Eschweiler Burg, welche sich in Eschweiler-Weisweiler befindet. Sie wurde zwischen dem 15. und 16. Jahrhundert gebaut und befindet sich immer noch in einem sehr guten Zustand. Andere historische Gebäude, die in Eschweiler zu finden sind, sind das Haus Palant, die Röthgener Burg sowie der Broicher Hof.
Durch die Stadt in NRW fließt der 55 Kilometer lange Fluss namens Inde, der schließlich beim Ort Jülich in der Rur mündet. Die Natur ist in Eschweiler sehr idyllisch, viele Erholungssuchende u.a. verbringen ihre Freizeit am Blaustein-See. Ferner findet man hier viele Grün- und Waldflächen, die zum Spazierengehen und Joggen einladen. Auch ein Freibad lockt viele Bewohner in den Sommermonaten an, es befindet sich im Ortsteil Dürwiß. Interessant ist ebenfalls, dass hier jedes Jahr das sogenannte EMF – Eschweiler Music Festival – stattfindet. Dieses Event zieht viele Touristen an, welche in den zahlreichen Gast- und Ferienhäusern in Eschweiler unterkommen können.
Anfahrtsbeschreibung aus Eschweiler zum Rechtsanwalt Offermann
Ich als Rechtsanwalt für Bauvertragsrecht kann leider nicht für jeden Mandanten vor Ort sein. Da die Anfahrt für Sie aus Eschweiler zu meiner Kanzlei nicht sehr kompliziert ist, finden Sie hier eine Anfahrtsbeschreibung:
1. Vom Eschweiler Hauptbahnhof gehen sie in Richtung Osten auf die Eisenbahnstraße.
2. Nach 51 Metern biegen Sie links ab auf die Eisenbahnstraße.
3. Anschließend nach 96m die 1. Abzweigung rechts nehmen, um auf Invalidenstraße zu wechseln.
4. Nach 200m rechts abbiegen auf die Odilienstraße.
5. Im weiteren Verlauf biegen Sie nach 300 Metern links ab auf die Röthgener Straße.
6. 280 weiter folgen Sie der Straße Langwahn
7. Nach 280m die erste Ausfahrt (Marienstraße) im Kreisverkehr nehmen
8. In 450 m folgen Sie der Martin-Luther-Straße
9. Nach weiteren 84 Metern befindet sich das Ziel auf der linken Seite.
Kanzlei Rechtsanwalt Offermann
OLIVER OFFERMANN
Moltkestraße 23
52249 Eschweiler
Tel.: 02403-502 7480
Fax.: 02403-502 7482
Mail: info@rechtsanwalt-offermann.de
Geschäftszeiten:
Mo. – Do. 9-13 Uhr und 14:00 – 17.30 Uhr
Fr. 9:00 – 14:00 Uhr
– Termine nach Vereinbarung
– bei Bedarf auch außerhalb der Geschäftszeiten