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Ihr Rechtsanwalt für das Themengebiet

Bauvertragsrecht / privates Baurecht

 

Sind Sie auf der Suche nach einem Rechtsanwalt für Alsdorf und Umgebung, der Sie im Bereich Bauvertragsrecht / privates Baurecht professionell und fundiert berät?

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in allen rechtlichen Sachverhalten im Bereich Bauvertragsrecht / privates Baurecht zur Seite.

Als erfahrener Rechtsanwalt im privaten Baurecht verfüge ich sowohl über die notwendigen theoretischen Kenntnisse als auch über die unerlässliche praktische Erfahrung.

Sollten Sie Fragen haben, finden Sie meine Kontaktdaten im unteren Abschnitt der Webseite.

Nachfolgend informiere ich Sie über die relevanten Neuerungen im Bauvertragsrecht / privaten Baurecht.

 

I. Neues Bauvertragsrecht 

Ab dem 01.01.2018 gilt das neue Bauvertragsrecht.

Der Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, die Rechte der Verbraucher bei privaten Bauverträgen zu stärken und Handwerksunternehmen bessere, rechtliche Möglichkeiten zu bieten, ihre Lieferanten bei mangelhaftem Baumaterial in Regress zu nehmen.

 

1.Bauvertrag gesetzlich im BGB verankert

Der neu eingefügte § 650a BGB definiert erstmals im Gesetz den Begriff des Bauvertrages.

„(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.

2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.“

 

2. Baubeschreibung beim Abschluss von Bauverträgen durch Verbraucher zwingend notwendig

Die Baubeschreibung muss nach den gesetzlichen Vorgaben folgende Mindestangaben enthalten:

  1. allgemeine Beschreibung des Gebäudes bzw. der Umbauten, ggfls. Haustyp und Bauweise
  2. Art und Umfang der Bauleistungen
  3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte
  4. Angaben zum Energie- und Brandschutz, ggfls. Schallschutz und Bauphysik
  5. Angaben zur Baukonstruktion
  6. Beschreibung des Innenausbaus
  7. Beschreibung des gebäudetechnischen Anlagen
  8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen
  9. Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen
  10. Verbindliche Angaben im Bauvertrag hinsichtlich Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder Dauer der Bauausführung
  11. Widerrufsrecht des Auftraggebers (= Bestellers) bei Verbrauchereigenschaft

 

3. Widerrufsrecht des Auftraggebers (=Bestellers) bei Verbraucherbauvertrag

Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er den Bauvertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Die Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Werkunternehmer den Auftraggeber über sein Widerrufsrechts ordnungsgemäß belehrt hat.

Macht der Auftraggeber von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, schuldet er lediglich einen Wertersatz für die seitens des Werkunternehmers bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.

 

4. Änderung des Bauvertrags/ Anordnungsrecht des Auftraggebers (=Bestellers)

Das Gesetz legt ferner fest, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber eine Änderung des vereinbarten Werkvertrages von dem Werkunternehmer verlangen darf.

Dieses Recht ist das so genannte Anordnungsrecht des Bestellers.

Sofern die Änderung des Werkvertrages für den Werkunternehmer nicht unzumutbar ist, ist der Besteller berechtigt, die Änderung des Werkvertrages einseitig (ohne Zustimmung) des Werkunternehmers anzuordnen.

Voraussetzung dieses Anordnungsrechts ist ein vorheriger, gescheiterter Einigungsversuch über die Änderung des Werkvertrages und die daraus resultierende Mehr- oder Mindervergütung des Werkunternehmers.

Sollte keine Einigkeit über das Anordnungsrecht zustande kommen, steht dem Besteller die Möglichkeit offen, eine einstweilige Verfügung über das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung zu erwirken.

 

5. Bauhandwerkersicherung – Zwingende Obergrenzen für Abschlagszahlungen bei Verbraucherbauvertrag

Sofern es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt, darf der Werkunternehmer als Abschlag höchstens 20 % der Gesamtsumme verlangen.

 

6. Recht des Werkunternehmers auf Abschlagszahlung

Es tritt eine gesetzliche Neuerung in Kraft, der zufolge der Werkunternehmer einen angemessenen Betrag als Abschlagszahlung von seinem Auftraggeber verlangen kann.

Die Höhe des Abschlages, der verlangt werden kann, richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistungen und dem gesamten Auftragswert.

Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen.

Bei nicht vertragsgemäßer, das heißt mangelhafter Leistung, kann der Auftraggeber einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern.

 

7. Absicherung des Vergütungsanspruch/Sicherheitseinbehalt

Dem Besteller ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zur Verfügung zu stellen.

Der Besteller kann nach Wahl des Unternehmers die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhalten oder die Sicherheit durch eine Bankbürgschaft beanspruchen.

 

8. fiktive Abnahme des Bauwerkes

Es ist nunmehr gesetzlich festgelegt, dass die Abnahme des Werkes als erfolgt gilt, wenn der Unternehmer seinem Auftraggeber nach Fertigstellung des geschuldeten Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Benennung mindestens eines Mangels abgelehnt hat.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Abnahme grundsätzlich Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers ist.

Damit wird dem Unternehmer ein Instrument an die Hand gegeben, seinen Anspruch fällig zu stellen.

Wichtig ist hierbei, dass der Unternehmer seinen Auftraggeber bei der Aufforderung zur Abnahme darauf hinweist, dass eine unberechtigte Ablehnung der Abnahme ohne Benennung mindestens eines Mangels eine fiktive Abnahme und damit die Fälligkeit des Werklohnanspruchs zur Folge hat.

 

9. Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme und Schlussrechnung

Verweigert der Besteller die Abnahme unter Benennung mindestens eines Mangels, hat er nach Aufforderung des Werkunternehmers an der gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken.

Verweigert der Besteller die gemeinsame Zustandsfeststellung innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Werkunternehmer diese auch einseitig vornehmen.

In einem solchen Fall kann der Werkunternehmer auch ohne Abnahme die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs herbeiführen, indem er dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung zukommen lässt, die eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen beinhaltet.

 

10. Schriftform der Kündigung

Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.

Dies bedeutet, dass eine Kündigung per E-Mail oder Telefax ausgeschlossen ist.

 

11. Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund

Eine sofortige Kündigung soll bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig sein.

Ein wichtiger Grund liegt nach der Definition des Gesetzes dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

Neu ist, dass nach der Kündigung beiden Parteien ein Recht zusteht, eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes zu verlangen.

Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bemisst sich bei der vorzeitigen Kündigung nach dem Wert seiner erbrachten Leistungen.

 

II. Einführung eines Bauträgervertrags im BGB

  • 650u BGB

„1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus finden die Vorschriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder auf Übertragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.

2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, § 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1.“

 

III. Änderungen im Kaufrecht

Der Anspruch auf Nacherfüllung des Käufers wird bei mangelhafter Kaufsache erweitert.

Neu ist, dass der Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Vornahme von Ausbau- und Einbauleistungen bzw. auf Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen hat.

Diese Neuregelung kommt sowohl nicht gewerblichen Käufern (Verbrauchern) als auch gewerblichen Käufern (Unternehmern) zugute, die ihrerseits z.B. Baumaterial von einem Lieferanten bezogen und anschließend bei ihrem Kunden verbaut haben.

Ein Verschulden des Verkäufers bezüglich der mangelhaften Leistung ist nicht erforderlich; Voraussetzung ist jedoch, dass die Kaufsache gemäß ihrer Art und dem Verwendungszweck ein- oder verbaut worden ist.

 

IV. Normierung des Architekten- und Ingenieurvertrags im BGB

 1. 650p BGB

„(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

(2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammenmit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.“

 

 2. Sonderkündigungsrecht beim Architekten- und Ingenieurvertrag

In § 650r BGB ist ein Sonderkündigungsrecht des Bestellers verankert, nachdem der Architekt oder Ingenieur eine erste Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung vorgelegt hat.

 

3. Recht des Architekten und Ingenieurs auf Teilabnahme

In § 650s BGB ist ein Recht des Architekten und Ingenieurs auf eine Teilabnahme für das/die von ihm geplante/-n Werk/-e vorgesehen.

 

4. Gesamtschuldnerische Haftung mit Bauunternehmer Vorrang der Nacherfüllung durch den Bauunternehmer

Bei Vorliegen eines Überwachungsfehlers des Architekten oder Ingenieurs, der zu einem Mangel an dem Bauwerk geführt hat, muss der Besteller zunächst den bauausführenden Unternehmer des Architekten und Ingenieurs auf Mangelbeseitigung in Anspruch nehmen.

Erst wenn der Besteller dem bauausführenden Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat, kann er sekundär den Architekten oder Ingenieur auf Mangelbeseitigung in Anspruch nehmen.

 

V. Bildung von Spezialkammern bei den Landgerichten für baurechtliche Streitigkeiten

Bei den Landgerichten werden Zivilkammern für Streitigkeiten aus Bau-, Architekten- und Ingenieurverträgen gegründet, die sich zukünftig ausschließlich mit baurechtlichen Streitigkeiten befassen werden.

Informationen zu Alsdorf

Da die Kunden mittlerweile nicht nur aus Alsdorf, sondern immer mehr kommen auch aus Aachen. Demnach haben wir die bedeutendsten Informationen über Alsdorf im Folgenden für Sie zusammengefasst:
Das Dorf Alsdorf ist im westlichen Teil Deutschlands gelegen und dem Regierungsbezirk Köln zuzuordnen. Alsdorf nimmt eine Gesamtfläche von etwa 32 Quadratkilometern ein, auf der rund 46.500 Menschen ihr Zuhause haben. Die Postleizahl dieses Dorfes beläuft sich auf 52477.
Das Wappen Alsdorfs ist sehr mit seiner Historie verknüpft, denn noch bis zum Ende des 20. Jh. war dieses Dorf eine Bergbaustadt und ist aufgrund dessen auch im Wappen wiederzuerkennen. Heutzutage ist Alsdorf allerdings keine Bergbaustadt als solche, sondern hat sich nach und nach zu einer strukturierten Stadt etabliert, in der sich eine große Anzahl von Dienstleistungsunternehmen niedergelassen hat. Dementsprechend verfügt diese Kleinstadt sogar über eine pompöse Stadthalle inmitten von Alsdorf. Daneben hat Alsdorf einen Tierpark sowie ein Bergbaumuseum, welches Einwohner und Touristen einige prachtvolle Stunden bescheren.
Dieses Dörfchen gliedert sich insgesamt in 16 Stadtteile und verfügt darüber hinaus auch über eine herausragende Burg, was für das umliegende Land von Alsdorf keine Seltenheit ist. Außerdem schmücken zahlreiche Schmieden, Fördermaschinen, ein Wasserturm sowie ein pompöses Schloss die Gegen Alsdorfs und geben dieser dorfähnlichen Stadt ein ganz besonderes Flair der damaligen Zeit.
Aufgrund der langanhaltenden Phase, in der Alsdorf noch als Bergbaustadt bezeichnet wurde, konnte die Infrastruktur vorerst noch nicht angemessen ausgebaut werden, da die letzte Zeche erst in den 90er Jahren des 20. Jh. geschlossen wurde. Heute ist Alsdorf aber bekannt für eines seiner größten Unternehmen namens Cinram GmbH, welches im Stadtteil Staufenberg gelegen ist. Um hier beispielsweise arbeiten und von außerhalb gut pendeln zu können, wird Angestellten eine hervorragende Verkehrsanbindung bereitgestellt. Denn durch die Bundesautobahn 44 sowie die Bundesautobahn 4/E 40, können sie die Cinram GmbH schnell und reibungslos erreichen.
Der bewundernswerte Wasserturm ist in der Hubertusstraße gelegen und gehört zu einem der wertvollen Baudenkmäler Alsdorfs, das jedoch heute Cinetower genannt wird, denn im Jahre 1997 hat hier eine Familie ihr Kinounternehmen gegründet. Dieses Kino ist bei seinen Anwohnern und Menschen aus seiner Umgebung sehr beliebt, da es ihnen eine gute Möglichkeit gibt ihre Freizeit zu gestalten und aktuelle Filme ansehen zu können, weshalb der Cinetower sehr viel Zulauf bekommt.
Das Freizeit- und Sportangebote sind in Alsdorf reichlich vorhanden und bietet für fast jeden Sportbegeisterten die Möglichkeit sich sportlich zu betätigen. Sowohl für Wanderer und Radfahrer durch die Vielzahl an Grünplätzen, als auch diversen Sportvereinen wie z.B. Fußball und einigen Fitnessstudios, kann die Stadt ihr Bewohner sehr glücklich machen.

Anfahrtsbeschreibung aus Alsdorf zum Rechtsanwalt Offermann

Ich als Rechtsanwalt für Befristung kann leider nicht für jeden Kunden vor Ort sein. Da die Anfahrt für Sie aus Alsdorf zu meiner Kanzlei nicht so schwer ist, finden Sie hier eine Anfahrtsbeschreibung:
1. Von der Mitte Alsdorf starten Sie auf der Weinstraße nach Osten Richtung Bodelschwinghweg
2. Nach 150 m biegen Sie links auf Kurt-Koblitz-Ring/B57
3. Nach 250 m nehmen Sie die 1. Abzweigung rechts, um auf die Luisenstraße zu wechseln
4. Nach 850 Metern fahren Sie weiter auf die Hoengener Straße
5. Weiter auf L47 geht es nach 750 Metern und anschließend den Kreisverkehr passieren
6. Nach 900 Metern rechts abbiegen auf die L240
7. Weiter auf Rue de Wattrelos geht es nach 5,8 km
8. Nach 1,6 km biegen Sie links ab auf die Aachener Straße/B264 und folgen dieser
9. Rechts abbiegen auf die Straße Langwahn nach weiteren 1,2 Kilometer
110 m
10. Nach rechts biegen Sie nach 110 Metern ab, um auf der Straße Langwahn zu bleiben
280 m
11. Nach 280 Metern nehmen Sie im Kreisverkehr die dritte Ausfahrt (Marienstraße)
450 m
12. Weiter auf Martin-Luther-Straße in 450m und das Ziel befindet sich dann auf der linken Seite in 84 Metern.

 

Kanzlei Rechtsanwalt Offermann

OLIVER OFFERMANN
Moltkestraße 23
52249 Eschweiler

Tel.: 02403-502 7480
Fax.: 02403-502 7482
Mail: info@rechtsanwalt-offermann.de

Geschäftszeiten:
Mo. – Do. 9-13 Uhr und 14:00 – 17.30 Uhr

Fr. 9:00 – 14:00 Uhr

– Termine nach Vereinbarung
– bei Bedarf auch außerhalb der Geschäftszeiten

 

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