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LAG Düsseldorf: kein Urlaub bei „Kurzarbeit-Null“

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Arbeitnehmer in Zeiten von „Kurzarbeit-Null“ keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erwerben.
Aufgrund der Corona-Pandemie und damit verbundener Arbeitsausfälle haben viele Arbeitgeber Kurzarbeit mit ihren Arbeitnehmern vereinbart und bei der Agentur für Arbeit angemeldet.
Der Arbeitgeber sei befugt, den Urlaub für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um ein Zwölftel kürzen.
Dies gilt ausdrücklich nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit vollständig ruht und dem Arbeitnehmer keinerlei Arbeitspflichten obliegen.

Das Gericht führt aus, dass der gesetzlich vorgesehene Urlaub den Zweck verfolge, dass der Arbeitnehmer sich erholen kann.
Dieses Bedürfnis besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.
Zur Begründung verwies das Gericht auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht.
Das LAG hat die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ausdrücklich zugelassen, da das BAG über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hat.
Es bleibt abzuwarten, ob sich das BAG mit dieser Rechtsfrage in naher Zukunft befassen wird.
Wir werden berichten…

gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt