Höchstrichterlich geklärt: Umziehen und Duschen ist zu vergütende Arbeit!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer jüngeren Entscheidung höchstrichterlich geklärt, dass Umziehen und Duschen als Arbeitszeit gewertet werden kann, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vergüten muss (vgl. BAG, Urt. v. 23.04.2024, 5 AZR 212/23).
Sind die Tätigkeiten des Arbeitnehmers mit einer solchen Verschmutzung des Körpers verbunden, dass dem Arbeitnehmer ein Anlegen der Privatkleidung und der Weg nach Hause nicht zugemutet werden kann, handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Danach sind Körperreinigungszeiten als Arbeitszeit zu betrachten, wenn die Arbeit mit einer sehr starken Verschmutzung des ganzen Körpers einhergeht oder wenn Arbeiten mit sehr stark geruchsbelästigenden Stoffen ausgeübt werden.
Das BAG stellt hierzu folgende Grundsätze auf:
„Die Ganzkörperreinigung (Duschen) gehört nur dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit und der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Das ist er Fall, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung ohne anschließendes Duschen bei wertender Betrachtung nicht möglich erscheint und der gesamte Vorgang – arbeiten und duschen – deshalb fremdnützig ist. Nicht jede im Verlauf eines Arbeitstags auftretende Verschmutzung oder Verunreinigung „erfordert“ damit ein Duschen in dem hier maßgeblichen Sinn, das in unmittelbarem Zusammenhang mit den vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeiten steht. Das Waschen, das erforderlich ist, um die übliche Verunreinigung, Schweiß- und Körpergeruchsbildung des Tages zu beseitigen, dient der Befriedigung privater Bedürfnisse; es ist nicht ausschließlich fremdnützig und damit nicht vergütungspflichtig.“
Maßstab für die Einordnung, ob es sich um Arbeitszeit handelt, können arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, wie die Arbeitsstättenverordnung sein.
Bei nur mäßig schmutzenden Tätigkeiten wird eine Ganzkörperreinigung keine Arbeitszeit darstellen. In solchen Fällen wird eine Reinigung lediglich der verschmutzen Körperteile ausreichend und als Arbeitszeit einzustufen sein.
Wie so häufig, ist es immer eine Frage des Einzelfalls.
In dem Fall vor dem BAG hatte ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg entsprechende Arbeitszeiten angesammelt, so dass insgesamt eine Forderung von über 20.000,00 Euro im Raum stand.

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gez.
Oliver Offermann
Rechtsanwalt