Wer hat Recht auf Schmerzensgeld?

Ansprüche auf Schmerzensgeld werden in der Regel nach einer Körperverletzung als Ausgleich für Schäden, welche nicht mit finanziellen Mitteln wiederhergestellt werden können, gestellt. Darunter zählen alle physischen sowie psychischen Schäden, die durch das Schmerzensgeld entschädigt werden sollen.
Die Anspruchsvoraussetzungen haben diejenigen, welche in jeglicher Form an dem eigenen Körper verletzt, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beraubt wurden. Besondere Einzelfälle sind im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgezählt.

Ziel des Schmerzensgeldes

Da die Höhe des Schmerzensgeldes oft ein Streitfaktor ist, wird häufig keine außergerichtliche Einigung erzielt. Infolgedessen entscheidet das Gericht je nach Dauer und Art der Verletzungen die Höhe des Betrages. Allerdings ist es wichtig, beim Antrag auf Schmerzensgeld einen Streitwert in der Klageschrift anzugeben. Sollte das Gericht in seinem Urteil weniger als das als Mindestmaß beantragte Schmerzensgeld (Streitwert) zusprechen, kann dies ein Grund für ein späteres Berufungsverfahren sein. Der eigentliche Zweck des Schmerzensgeldes ist die Wiedergutmachung und Sühne (auch Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion genannt).

Wonach richtet sich die Höhe des Schmerzensgeldes?

Für die Bestimmung des Schmerzensgeldes haben viele Faktoren eine wichtige Bedeutung. Zum einen ist der Umfang und die Art der Verletzung bzw. des Schadens wichtig und zum anderen die Dauer der Verletzung. Des Weiteren sind die Stärke des Schmerzes relevant und die Sichtbarkeit der bleibenden Schäden. Hierbei werden sichtbare Narben öfter vergütet als versteckte, wobei auch zwischen Männern und Frauen unterschieden wird, denn Frauen erhalten in der Regel höhere Zahlungen bei Narben als Männer.
Doch nicht nur zwischen den Geschlechtern wird die Höhe des Schmerzensgeldes unterschieden, sondern auch zwischen dem Alter, wobei den jüngeren Menschen höhere Sätze zugesprochen werden als den älteren. Darüber hinaus wird das Schmerzensgeld bei Mitverschuldung des Verletzten vermindert. Sogar das Verhalten des Schädigers unmittelbar nach dem Unfall als auch die Vermögensverhältnisse des Schädigers sowie dessen Versicherung kann Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes haben.
Für den Fall, dass der Betroffene an den Verletzungen des Unfalls erliegt, ist es möglich, dass das ausstehende Schmerzensgeld vererbt werden kann.

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